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Verwaltung & Politik

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Fachamt: Umweltamt

Weitere zuständige Ämter:
Amt für Brand- und Katastrophenschutz
Polizei

Dienstleistung: Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung von pflanzlichen Abfällen

Unterlagen:

  • siehe Merkblatt (in Vorbereitung)

Fristen: siehe Merkblatt (in Vorbereitung)

Besonderheiten: Wo und was darf verbrannt werden?

  • Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage (Außenbereich) dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn keine anderen Entsorgungsmöglichkeiten (Biotonne, Grünschnittabfuhr, Kompostplatz für Eigenanlieferung Tel:. 0261-61318)zur Verfügung stehen.

Genehmigungspflicht
  • Für das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen über 3 qm besteht eine schriftliche Anzeigepflicht, für geringere Mengen reicht eine telefonische Information aus (0261-129-1523, -1524, -1528 und -1502)