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Auslandsdeutsche

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und dort nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
  • wenn sie in den übrigen Gebieten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens 3 Monate ununterbrochen in der BRD eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder
  • wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens 3 Monate ununterbrochen in der BRD eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes.
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis und ausführlichere Informationen erhalten Sie beim Bundeswahlleiter.
 

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