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Grundsätze des Wahlrechts

Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind.

Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Abgeordnete in das Parlament einziehen. Jede Zwischenschaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen.

Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann.

Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann.

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