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Bußgeldangelegenheiten


Ärgern Sie sich? - Oder haben Sie eine Beschwerde?

Hier erhalten Sie Anregungen und Informationen zu nachstehenden Themenbereichen:
  • Anzeige eines anderen Verkehrsteilnehmers wegen verbotswidrigen oder verkehrsbehindernden Haltens bzw. Parkens
Um Ihnen die Erstattung einer Anzeige zu vereinfachen, können Sie hier das Formular "Fremdanzeige" herunterladen bzw. ausdrucken.
 
Bitte achten Sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben! Auch ein Foto kann hilfreich sein. Bedenken Sie, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen kann, in der Sie als Zeuge aussagen müssen. Die Anzeige können Sie uns per Brief oder Fax zusenden. Eine Übermittlung per E-Mail ist derzeit wegen der "nicht rechtsgültigen Unterschrift" rechtlich unzulässig.
 
  • Anregung von Verkehrskontrollen wegen verbotswidrigen Haltens bzw. Parkens oder "zu schnellen" Fahrens innerhalb von Ortschaften
Ansprechpartner für diese Problematik ist die Abt. IV, der Außendienst. Die Einsatzleitung erreichen Sie telefonisch unter 0261 / 129 4499 oder 129 4482, per Fax unter 0261 / 129 4498. Die Kollegen werden Ihre Anregungen eingehend überprüfen und über die Einleitung von Kontrollmaßnahmen entscheiden.
 
  • Anzeige eines Verstoßes gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Koblenz
Diese können Sie formlos schriftlich oder per Fax an das hiesige Ordnungsamt richten. Wir bitten Sie jedoch den Vorfall möglichst detailliert zu beschreiben, damit die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines Anzeigeverfahrens rechtlich zulässig ist. Bedenken Sie, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen kann, in der Sie als Zeuge aussagen müssen.
 
  • Konkrete Beschwerden, Einlassungen, Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen anhängige Ordnungswidrigkeitenverfahren
Sollten Sie ein Verwarnungsgeldangebot, eine Anhörung oder einen Bußgeld- bzw. Kostenbescheid etc. erhalten haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, so können Sie Ihre Gründe schriftlich oder per Fax unter Angabe des Akten- bzw. Kassenzeichens vorbringen. Bitte beachten Sie hierbei jeweils die im Schreiben oder Bescheid aufgeführten Fristen!
 
Ggf. können Sie sich bei Rückfragen auch unmittelbar telefonisch oder schriftlich an den in Ihrem Schriftstück genannten Ansprechpartner wenden.

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