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Erzwingungshaft
Wann kann Erzwingungshaft beantragt werden?
Grundsätzlich droht den Betroffenen, die ihre Verwarnungs- bzw. Bußgelder nicht zahlen, eine Erzwingungshaft bis zu sechs Wochen.
Hat der Betroffene eine Verwarnung nicht durch Zahlung des festgesetzten Verwarnungsgeldes angenommen und auch den nachfolgenden Bußgeldbescheid nicht gezahlt, werden Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Führt auch das nicht zum Erfolg und hat der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt, kann die Behörde beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Erzwingungshaft stellen, da von Zahlungsunwilligkeit ausgegangen werden kann.
Anordnung von Erzwingungshaft
Nach pflichtgemäßem Ermessen kann das Amtsgericht dem Antrag der Behörde stattgeben und die Erzwingungshaft gegen den Betroffenen anordnen.
Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße kann bis zu sechs Wochen betragen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung der Höhe des zu zahlenden Bußgeldbetrages, nach Tagen bemessen.
Hinweis:
Sollte die Erzwingungshaft abgeleistet sein, so befreit dieses den Betroffenen jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung!
Vollstreckung der Erzwingungshaft
Für die Vollstreckung der festgesetzten Erzwingungshaft gegen Erwachsene ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende liegt die Zuständigkeit bei den Jugendrichtern. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Geldbuße u. a. auch Arbeitsleistungen oder Verkehrsunterricht auferlegen.
Wie kann die Erzwingungshaft vermieden werden?
Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, dass er den offenen Betrag entrichtet.
Ist dem Betroffenen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten, den zu zahlenden Gesamtbetrag auf einmal zu entrichten, kann er bei der zuständigen Verwaltung- oder Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift, Antrag auf Zahlungserleichterung stellen.
Antrag auf Zahlungserleichterung
Dem Antrag auf Zahlungserleichterung sind u. a. Unterlagen über das Gesamteinkommen beizufügen bzw. vorzulegen. Außerdem ist eine dem Gesamtbetrag angemessene Anzahlung zu leisten.
Wird dem Antrag auf Zahlungserleichterung stattgegeben und ist eine Zahlungswilligkeit durch pünktliche Zahlung der bewilligten Rate festzustellen, setzt die Behörde ihren Antrag auf Erzwingungshaft aus bzw. zieht diesen zurück.
Beachte:
Wird eine bewilligte Zahlungserleichterung ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten, wird das Erwingungshaftverfahren fortgesetzt.
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