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Gaststätten


Gebühren
 
Grundsätzliches

Rechtsgrundlage für die Bemessung der Verwaltungsgebühren zwecks Erteilung von Gaststättenerlaubnissen ist das Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz sowie das gemäß § 2 Abs. 4 Landesgebührengesetz erlassene Besondere Gebührenverzeichnis für die Behörden der Wirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz.

Rechtsgrundlage für die Bemessung der Verwaltungsgebühren zwecks Erteilung von Gaststättenerlaubnissen im Rahmen von Gestattungen für Veranstaltungen ist darüber hinaus die Richtlinie der Stadt Koblenz zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für Gestattungen.
 
Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, also dem wirtschaftlichen Wert der zu erteilenden Erlaubnis andererseits, ein angemessenes Verhältnis besteht.


Die einzelnen Verwaltungsgebühren finden Sie bei den Informationen zu den jeweiligen Arten der unterschiedlichen Gaststättenerlaubnisse.

Zahlungsweise der Verwaltungsgebühren

Bei Beantragung einer Gaststättenerlaubnis, mit Ausnahme der Gestattung, welche für die Durchführung einer Veranstaltung erteilt wird, verlangen wir ausnahmslos gemäß § 16 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz die vollständige Hinterlegung der Verwaltungsgebühr für die endgültige Erlaubnis. Das bedeutet, dass Sie vor Erteilung der vorläufigen Erlaubnis, den Gesamtbetrag zu zahlen haben.

Sie haben die Möglichkeit, die Verwaltungsgebühren mittels Gebührenbescheid zu überweisen oder den Betrag in bar bei unseren Sachbearbeitern Herrn Caspary und Frau Tragni einzuzahlen. Auch bereits erteilte Gebührenbescheide können Sie später, statt einer Überweisung, noch in bar einbezahlen.
 
Gebühren bei Zurückziehen des Gaststättenantrages
 
Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz ermäßigt sich die fällige Verwaltungsgebühr um 25 %, sofern Sie den gestellten Antrag nach Einleitung des Erlaubnisverfahrens zurückziehen. Das bedeutet, dass wir grundsätzlich 75 % der Verwaltungsgebühr in diesen Fällen einbehalten. Von dieser Regelung wird nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen.

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