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Führerscheinwesen


Gebühren

Rechtsgrundlage für die Bemessung der Verwaltungsgebühren im Bereich des Führerscheinwesens ist § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die hiernach erlassene Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
 
Die jeweils anfallenden Gebühren setzen sich überwiegend aus einem städtischen Anteil (2er-Nummernkreis) und einem Bundesanteil (1er-Nummernkreis) zusammen. Letzterer wird an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg abgeführt.
 
Führerscheingebühren berechnen sich immer aus einer Grundgebühr für die jeweilige Amtshandlung zuzüglich evtl. Besonderheiten des Einzelfalls.
 
Die einzelnen Verwaltungsgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen.
 
Die Zahlung der Verwaltungsgebühren kann in bar oder mit EC-Cash (mit PIN) erfolgen.

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