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Zulassungswesen
Gebühren im Bereich Kfz-Zulassung
Rechtsgrundlage für die Bemessung der Verwaltungsgebühren im Bereich der Kfz-Zulassung ist § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die hiernach erlassene Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die jeweils anfallenden Gebühren setzen sich überwiegend aus einem städtischen Anteil (2er-Nummernkreis) und einem Bundesanteil (1er-Nummernkreis) zusammen. Letzterer wird an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg abgeführt.
Zulassungsgebühren berechnen sich immer aus einer Grundgebühr für die jeweilige Amtshandlung zuzüglich evtl. Besonderheiten des Einzelfalls wie z. B. Beteiligung anderer Stellen, Auskunftspflichten, Vorab-Reservierungen, Wunschkennzeichen-Gebühr, Fahrzeugbriefausstellungs- und
-aufbietungsgebühren.
Die einzelnen Verwaltungsgebühren entnehmen Sie bitte den Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen.
Die Zahlung der Verwaltungsgebühren kann in bar oder mit EC-Cash (mit PIN) erfolgen.
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