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Asylangelegenheiten
Politisch verfolgten Ausländern wird in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich (Art. 16 a Abs. 1 GG) Asylrecht gewährt.
Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, dürfen nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Asylrecht ist demnach der durch Gesetz einer bestimmten Gruppe von Ausländern zugebilligte Anspruch auf diesen Schutz. Zum Anspruch auf Asyl liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die sich mit dem Charakter und Inhalt des Asylrechts befasst.
Über den Asylantrag entscheidet zunächst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)in Nürnberg. Die Ausländerbehörde ist zuständig für die in der Stadt lebenden Asylbewerber, Asylberechtigten sowie Kontingentflüchtlinge.
Asylbewerber erhalten für die Dauer eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG). Die Bescheinigung ist mit einem Lichtbild versehen und der Ausländer genügt damit seiner Ausweispflicht. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich der Ausländer aufhält.
Für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1, 2 AufenthG), erteilt sowie ein internationaler Reiseausweis ausgestellt. Nach 3 Jahren ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das BAMF mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen.
Unterlagen:
- Meldebescheinigung
- Zuweisungsbescheid
- 2 Fotos
- Identitätsnachweise
- Urkunden im Original
- eidesstattliche Versicherung
Die Gebühr beträgt 30,00 EUR. Die evtl. Verlängerung eines Reiseausweises kostet 20,00 EUR.
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