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Einladung von ausländischen Besuchern
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt? In diesen Fällen ist es erforderlich gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz für die Kosten des Lebensunterhalts und nach §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz für die Kosten, die für die Durchsetzung der Ausreise (Abschiebung) des Ausländers entstehen, abzugeben.
Damit verpflichten Sie sich für die Dauer des Aufenthalts für alle evtl. der öffentlichen Hand enstehenden, nicht auf einer Beitragszahlung beruhenden Kosten (z. B. Krankenkosten, Flugticket) aufzukommen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer formlosen Einladung und Einladungen nicht für Besuchszwecke.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Nachweis einer in Deutschland abgeschlossenen Reisekrankenversicherung
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate des Besuchsempfängers (Gehaltsnachweis, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Arbeitslosengeld II etc.), bei Selbständigen und bei freiberuflich tätigen Personen: der letzte Einkommensbescheid , aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung
- Mietvertrag bzw. bei Eigenheim den Grundbuchauszug oder den Kaufvertrag
- Arbeitsvertrag
Die Gebühr beträgt 25,00 EUR. Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen für die Verpflichtungserklärung von dem Garantiegeber eine Sicherheitsleistung abverlangt (Kaution, Bankbürgschaft) wird.
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