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Ausländerangelegenheiten


Integrationskurse

Ein zentraler Teil des neuen Zuwanderungsgesetzes ist die Förderung der deutschen Sprachkenntnisse sowie die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen auf den Gebieten Rechtsordnung, Geschichte und Kultur durch Integrationskurse.
 
Der Sprachkurs gliedert sich in einen Basiskurs mit 300 Unterrichtsstunden, einen Aufbaukurs von ebenfalls 300 Unterrichtseinheiten und einem Orientierungskurs von 45 Unterrichtseinheiten. Der Abschluss schließt mit einem Zertifikat ab.
 
Von den Angeboten zur Sprachförderung sollen grundsätzlich alle Neuzuwanderer profitieren, die sich dauerhaft zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufhalten.
 
Ein Anspruch besteht nicht bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen.
 
Die Ausländerbehörde händigt dem Ausländer eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung / Teilnahmeverpflichtung mit einem Merkblatt über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses sowie die sich aus der Teilnahmeberechtigung ergebenden Rechte und Pflichten und eine regionale Kursträgerliste aus. Anschließend kann sich der Ausländer an einen Kursträger seiner Wahl wenden.
 
Spätaussiedler, sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs.
 
Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs besteht für: 
  • Neuzuwanderer, wenn ein Anspruch auf eine Teilnahme besteht und sich der Ausländer nicht auf einfache Art in der deutschen Sprache mündlich verständigen kann
  • für nicht anspruchsberechtigte Ausländer, wenn die Ausländerbehörde im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursstärke zur Teilnahme auffordert und der  Ausländer Sozialleistungen bezieht
Ausländer, die keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs besitzen, können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen schriftlichen Antrag auf Zulassung stellen. Der Antrag ist bei der Ausländerbehörde, dem Kursträger und auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhältlich.

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