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Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der EU-Staaten und der Schweiz
Für alle Angehörigen der EU-Staaten besteht für die Einreise nach Deutschland keine Visumspflicht!
Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz wird von Amtswegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt (§ 5 FreizügigG/EU).
Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind (=Drittstaatsangehörige), wird von Amtswegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt.
Der Nachweis der Freizügigkeit erfolgt bei
- Arbeitnehmern durch die aktuelle Arbeitsbescheinigung
- Selbständigen durch die Gewerbeanmeldung
- Nichterwerbstätigen durch den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes und dem Krankenversicherungsnach-weis
Für die neuen EU-Beitrittsstaaten besteht mit Ausnahme von Malta und Zypern noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. D. h. es gelten Übergangsregelungen und es wird für den Zugang zum Arbeitsmarkt eine Arbeitsgenehmigung benötigt.
Davon ausgenommen sind:
- Selbständige
- Empfänger von Dienstleistungen
- Erbringer von Dienstleistungen
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- gültiger Nationalpass oder Identitätskarte
- 2 aktuelle biometrische Passfotos (nicht älter als 3 Monate)
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen bzw. bei Selbständigen eine Gewinnaufstellung durch einen Steuerberater
- Arbeitsvertrag oder bei Selbständigen Gewerbeanmeldung
- Mietvertrag bzw. bei Eigenheim den Grundbuchauszug oder den Kaufvertrag
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
- Studiennachweis bei Studenten
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