Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

    Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

    Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

    Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

    • vor 1953 - 19.01.2033
    • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
    • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
    • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
    • 1971 oder später - 19.012025

    Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

    • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
    • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
    • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
    • 2008 - 19.01.2029
    • 2009 - 19.01.2030
    • 2010 - 19.01.2031
    • 2011 - 19.01.2032
    • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

    Hinweise:

    • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
    • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
    • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz
    • Ausweis Dokument (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel, etc.)
    • aktueller Führerschein
    • Biometrisches Passfoto
    • Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), sofern der Führerschein nicht von der Stadt Koblenz ausgestellt wurde.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die Gebühr bei der Stadt Koblenz beträgt derzeit 30,40 €.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Der Kartenführerschein sollte mindestens 4 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt sein, damit der neue Führerschein rechtzeitig fertig ist und abgeholt werden kann.


    Bitte beachten Sie, dass der EU-Kartenführerschein innerhalb eines Jahres seit der Antragstellung abzuholen ist. Danach verfällt die Gebühr und der Kartenführerschein muss vernichtet werden.


    Stufenweise Umtauschpflicht bis 2033, nach Anlage 8e (zu §24a Absatz 2 Satz 1)


    Sollten Sie einen Papierführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr:


    Geburtsjahr 

    Umtausch bis zum:

    Vor 1953

    19.01.2033

    1953-1958

    19.01.2022

    1959-1964

    19.01.2023

    1965-1970

    19.01.2024

    1971 oder später  

    19.01.2025



    Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr: 


    Ausstellungsjahr

    Umtausch bis zum:

    1999-2001

    19.01.2026

    2002-2004

    19.01.2027

    2005-2007

    19.01.2028

    2008

    19.01.2029

    2009

    19.01.2030

    2010

    19.01.2031

    2011

    19.01.2032

    2012-18.01.2013

    19.01.2033



    Ab dem 01.01.2021 ist für alle Führerscheinangelegenheiten ausschließlich das Ordnungsamt - Fahrerlaubnisbehörde - zuständig.

  • Rechtsgrundlage

    Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner:    +49 261 129-4404



Zuständige Abteilungen