Fahrerlaubnis: Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)
- Leistungsbeschreibung
Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins mit völlig neuen Klasseneinteilungen und höheren Mindestanforderungen für die Prüfung geregelt.
Inhabern alter Führerscheine wird empfohlen, diesen in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Sofern nicht Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t oder mehr oder Kraftomnibusse geführt werden, bleibt der alte Führerschein längstens bis 19.01.2033 gültig.
Lediglich die Berechtigungen zum Führen von Lastkraftwagen der alten Klassen 2 und 3. Bei der Klasse 3 gilt dies nur bezüglich der besonderen Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t. Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren unter Nachweis der Kraftfahreignung auf den Kartenführerschein umstellen lassen. Der Umtausch ist außerdem für die Fahrerlaubnisklassen C und D erforderlich, wenn die Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwendet wird. Es ist dann der Eintrag einer Schlüsselzahl 95 (Berufskraftfahrerqualifikation notwendig) erforderlich.
Soweit eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder ein Internationaler Führerschein benötigt werden, ist der Umtausch zwingend erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines Kartenführerscheins.
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Gegenüberstellung Klassen:
In welche neuen Klassen Ihr bisheriger Führerschein umgeschrieben wird, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit einfacher Meldebescheinigung)
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit einfacher Meldebescheinigung
- jetziger Führerschein
- Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), sofern der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
- bei dem Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung die bei der Klasse 3 enthalten ist (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird:
- zusätzlich Nachweis über die körperliche Eignung (ärztliches Gutachten)
- Nachweis über das Sehvermögen (augenärztliches Gutachten)
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzBitte beachten Sie, dass seit dem 30.10.2008 im Führerscheinwesen nur noch biometrietaugliche Passfotos verwendet werden dürfen.
- Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fest.
Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrtbundesamt
Gebühr: 1,00 €
Gebührennummer 202.5 - Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts
Gebühr: 23,00 €
Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz29,10 - 31,70 Euro
41,20 Expresslieferung (grundsätzlich nur bei der Führerscheinstelle möglich - eine Antragstellung beim Bürgeramt verzögert die Lieferung des Expressführerscheines)
- Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Inhabern einer alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist die Fahrerlaubnis nach neuem Recht nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Der Kartenführerschein sollte mindestens 4 Wochen vorher beantragt sein, damit das Weiterbestehen der betreffenden Fahrberechtigung gesichert ist.
Stufenweise Umtauschpflicht bis 2033
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzBitte beachten Sie, dass der EU-Kartenführerschein innerhalb eines Jahres seit der Antragstellung abzuholen ist. Danach verfällt die Gebühr und der Kartenführerschein muss vernichtet werden.
Folgende Umtauschanträge können nicht beim Bürgeramt sondern nur von der Fahrerlaubnisbehörde (Ordnungsamt, Blücherstraße) beantragt werden:
- Umtausch in EU-Kartenführerschein i.V.m Verlängerung LKW-Führerschein
Ab dem 01.01.2021 ist für alle Führerscheinangelegenheiten ausschließlich das Ordnungsamt - Fahrerlaubnisbehörde - zuständig.
- Rechtsgrundlage
Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Anträge / Formulare
Der Antrag ist persönlich zu stellen.