Kfz: außer Betrieb setzen (Abmeldung)

  • Leistungsbeschreibung

    Soll ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.

    Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Hierfür bietet die Kreisverwaltung / Stadtverwaltung auf ihrer Homepage einen weiterführenden Link an.

    Der Halter des Fahrzeugs hat sich durch den neuen Personalausweis (nPA) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion zu identifizieren. Hierfür sind ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ erforderlich.

    Das Kennzeichen ist anzugeben. Die Sicherheitscodes der Siegel auf den Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung sind freizulegen und einzugeben. Die Bezahlung erfolgt über ein E-Paymentsystem. Der Halter erhält von der Zulassungsstelle eine Information über die Abmeldung des Fahrzeugs.

  • Teaser

    Sie möchten Ihr Fahrzeug abmelden? Dann müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und das Fahrzeugkennzeichen vorlegen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • das / die bisherige bisherige(n) Kennzeichenschild(er)
    • bei Überlassung eines Pkws (Klasse M1) oder Nutzfahrzeugs (Klasse N1) an eine anerkannte Verwertungsstelle: zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 FZV

    Legt ein Dritter alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

    Gebühr: 6,90 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks: (Nr. 224.1 Ge-bOSt)

    Gebühr: 5,70 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Außerbetriebsetzung Internetbasiert (Nr. 224.2 Ge-bOSt)

    Gebühr: 5,10 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Entgegennahme eines Verwertungsnachweises nach § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung: (Nr. 224.3 GebOSt)

    Gebühr: 10,20 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Entgegennahme eines Verwertungsnachweises nach § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung (Nr. 224.4 GebOSt)

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Rückfahrten von der Zulassungsbehörde

    Eine Rückfahrt nach Entfernung der Stempelplakette darf mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.

    Kennzeichenreservierung

    Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monate reservieren lassen.
    Achtung: Das Kennzeichen wird nicht automatisch reserviert; die Reservierung ist bei der Zulassungsbehörde zu beantragen!

    Wiederzulassung

    Fahrzeug- und Halterdaten werden im Zentralen Fahrzeugregister sieben Jahre gespeichert. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Wiederzulassung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und eines Berichts über die bestandene Hauptuntersuchung (TÜV) möglich.
    Nach Ablauf dieses Zeitraums sind für die Wiederzulassung ggf. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen sowie ein Bericht über die bestandene Hauptuntersuchung (TÜV) erforderlich.

  • Rechtsgrundlage


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An wen muss ich mich wenden?

Die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist grundsätzlich bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Daneben können Fahrzeuge bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet außer Betrieb gesetzt werden.