Verpflichtungserklärung abgeben
- Leistungsbeschreibung
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Gebühren fallen an?
- Anträge / Formulare
- Was sollte ich noch wissen?
Leistungsbeschreibung
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines ausländischen Mitbürgers übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt.
Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzSie müssen dazu ein Einkommen nachweisen, das über der Pfändungsgrenze nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) liegt.
Gegenüber der deutschen Botschaft muss der Nachweis einer Reisekrankenversicherung erbracht werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz- gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate des Besuchsempfängers (Gehaltsnachweis, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Arbeitslosengeld II etc.), bei Selbständigen und bei freiberuflich tätigen Personen: der letzte Einkommensbescheid und aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen Gewinn
- Mietvertrag bzw. bei Eigenheim den Grundbuchauszug oder den Kaufvertrag
- Arbeitsvertrag
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDie Gebühr beträgt 29,00 EUR. Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen für die Verpflichtungserklärung von dem Garantiegeber eine Sicherheitsleistung abverlangt wird (Kaution, Bankbürgschaft).
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzWas sollte ich noch wissen?
Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen ausländischen Mitbürger dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es staatlichen Stellen, sie finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der ausländische Mitbürger dafür Beiträge bezahlt hat).
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