Bei Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Vor Ablauf des Personalausweises müssen Sie ggf. einen neuen Personalausweis beantragen.

    Ist die Neuausstellung nicht innerhalb der verbleibenden Gültigkeitsdauer möglich, müssen Sie für die Übergangszeit einen vorläufigen Personalausweis beantragen.

  • Voraussetzungen

    • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • der jetzige Personalausweis oder gültige (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde
    • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
    • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)
    • ggf. werden zur einmaligen Überprüfung der Namensschreibweise weitere Unterlagen (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunde) benötigt. Nähere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle
    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Besonderheiten: Hinweise zum Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises: 

    • Das Bürgeramt erteilt keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen. Hierüber haben sich Reisende bei den Behörden des Zielstaats zu erkundigen. Wichtiger Hinweis: erkundigen Sie sich bitte vor dem Besuch des Bürgeramtes, welches Dokument Sie für Ihr Reiseland benötigen. Informationen dazu erhalten Sie von den Behörden des Zielstaats oder unverbindlich unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/. Bitte beachten Sie, dass das Bürgeramt keine Informationen erteilen kann. 
    • Sie müssen mit Hauptwohnsitz in Koblenz gemeldet sein (eine Beantragung bei einer unzuständigen Behörde ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt - Ihnen entstehen jedoch dann Mehrkosten i.H.v. 13 Euro und eine Beantragung kann erst nach Vorliegen einer Ausweisermächtigung der zuständigen Behörde erfolgen).
    • Wegen der Leistung einer Unterschrift und der Abgabe von Fingerabdrücken ist Ihre persönliche Vorsprache bei der Antragstellung erforderlich. 
    • Um das Ausfüllen des Antrages brauchen Sie sich nicht zu kümmern. Dieses wird von uns an den Beratungsplätzen für Sie erledigt. Sie müssen lediglich unterschreiben. Sie können den Personalausweis nicht direkt mitnehmen, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird (Dauer: ca. 3 Wochen).
    • Den neuen Personalausweis können Sie nach Ausstellung durch die Bundesdruckerei in der Servicestelle des Bürgeramtes abholen. Bitte warten Sie vorher den Erhalt des PIN-Briefes (wird Ihnen nach Fertigstellung des Personalausweises von der Bundesdruckerei zugeschickt, insofern Sie bei der Antragstellung mindestens 16 Jahre alt waren) ab. Beim Abholen des Ausweises können Sie sich in Ausnahmefällen vertreten lassen (Vollmacht erforderlich).
    • Der Personalausweis ist grundsätzlich 10 Jahre gültig (bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 6 Jahre).
    • Bei der Abholung des neuen Personalausweise bringen Sie bitten den alten Personalausweis mit, da dieser dann vernichtet oder entwertet werden muss.

    Personalausweise für Personen unter 16 Jahren: 

    • Es reicht aus, wenn einer der Personensorgeberechtigten neben der unter 16-jährigen Person bei der Antragstellung persönlich anwesend ist. Der andere muss jedoch einverstanden sein (Einverständniserklärung mitbringen!).
    • Bei Kindern nicht verheirateter Eltern und Kindern aus geschiedenen Ehen ist das alleinige Sorgerecht nachzuweisen (Sorgeerklärung oder Sorgerechtsbeschluss - Hinweis: Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung treffen keine Regelung zum Sorgerecht - bitte spezielle Nachweise, z.B. vom Gericht oder Jugendamt vorlegen), ansonsten ist das Einverständnis beider Eltern zur Ausstellung erforderlich.
    • Die eID-Funktion ist bis zum Alter von 16 Jahren deaktiviert, danach ist eine Aktivierung möglich. Ein PIN-Brief wird daher auch allen Antragstellern unter 16 Jahren nicht zugeschickt.
    • Bis zum 6. Lebensjahr wird kein Fingerabdruck aufgenommen, danach ist das Abgeben eines Fingerabdruckes notwendig.
    • Ab dem 6. Lebensjahr bis zum 10. Lebensjahr ist das Abgeben einer Unterschrift freiwillig, ab dem 10. Lebensjahr muss eine Unterschrift geleistet werden.
    • Die Antragstellung erfolgt bis zum 16. Lebensjahr durch den gesetzlichen Vertreter - das Kind muss jedoch anwesend sein
    • wichtiger Hinweis für im Ausland geborene Kinder: Um Mißbrauchsfälle (Leihmutterschaft, Umgehung von Adoptionsvorschriften) zu vermeiden, sind für im Ausland geborene Kinder in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland. 


    An das Lichtbild für Ausweise und Pässe sind besondere Anforderungen geknüpft, auf die wir Sie im folgenden hinweisen möchten:

    • Es muss ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild vorgelegt werden (nicht älter als 6 Monate, keine Kopfbedeckung, keine Uniform)
    • Abmessungen 35 x 45 mm (die Bilder können im Bürgeramt zurechtgeschnitten werden)
    • Das Bild kann farbig oder auch schwarz/weiß sein
    • Das Gesicht muss kontrastreich abgebildet sein (das bedeutet zum einen, dass der Hintergrund zum Kopf einen guten Kontrast bieten muss und auch das Gesicht selbst muss kontrastreich dargestellt sein. Lichtreflexe (z.B. bei Brillengläsern) dürfen nicht vorhanden sein
    • Der Kopf muss auf dem Bild vollständig zu sehen sein
    • Das Bild muss gut ausgeleuchtet sein und darf keinen Farbstich aufweisen

    Zusätzliche Hinweise zu den mitzubringenden Unterlagen:

    • Alter Personalausweis (auch wenn er abgelaufen ist) oder Ihren  Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
    • ein aktuelles Lichtbild in der Größe 35x45 Millimeter im Hochformat ohne Rand. Das Lichtbild muss Sie zweifelsfrei erkennen lassen. Es müssen die Anforderungen der Fotomustertafel für Personalausweise erfüllt werden. 
    • Geburts, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde: Bitte bringen Sie vorsorglich eine Urkunde bzw. das Familienstammbuch mit. Dies erspart Ihnen eine erneute Vorsprache, falls bei einer Unstimmigkeit ein Datenabgleich erfolgen muss. Wenn Sie verheiratet, verpartnert, geschieden oder verwitwet sind, wird anstelle der Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtsregister) die Eheurkunde (Auszug aus dem Eheregister) bzw. die Lebenspartnerschaftsurkunde benötigt. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch einen Dolmetscher/Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden (dies gilt insbesondere wenn kein altes Ausweisdokument vorliegt oder sich Ihr Familienname geändert hat: Familienstammbuch oder Geburtsurkunde sowie weitere Unterlagen, die es uns möglicherweise erleichtern Ihre Identität nachzuvollziehen und zwingend eine geeignete Person (die sich selbst mit einem Pass oder Ausweis ausweisen kann), die Ihre Identität bestätigen kann. 
    • Sollten Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch andere Staatsangehörigkeiten besitzen, bringen Sie bitte Nachweise hierüber mit.
  • Welche Gebühren fallen an?

    • für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren: EUR 37,00
    • für Antragsteller unter 24 Jahren: EUR 22,80
    • für den 1. Personalausweis für Kinder und Jugendliche (Antragsteller unter 24 Jahren): EUR 22,80
    • für den vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00
    • Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde): EUR 13,00
    • Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: EUR 30,00
    • Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige (im Ermessen der Personalausweisbehörde)
    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Hinweis:

    Ab 01.01.2021 wurde die Gebühr für Personalausweise für über 24 jährige Personen auf 37 Euro erhöht.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Verstöße gegen das Personalausweisgesetz können zu einer Ordnungswidrigkeit führen, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann. Eine Befreiung von der Ausweispflicht ist für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen Ihr Haus nicht verlassen können, möglich.