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Lärmaktionsplan Stufe 2
Informationen zum Lärmaktionsplan Stufe 2
Im Anschluss an den Lärmaktionsplan der Stufe 1, der vom Stadtrat am 16. Juni 2011 beschlossen wurde wird nun die Kartierung für die Stufe 2 der Lärmaktionsplanung begonnen.
1. sonstige Straßen,
2. sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,
3. Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
4. sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,
5. Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrerer Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung befinden, einschließlich Häfen für Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr, soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen


