Gewalt in engen sozialen Beziehungen

Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt - RIGG

Logo RIGG
Im Interventionsprojekt arbeiten Polizei, Justiz, Frauenhäuser, Notrufe, Frauenberatungsstellen, Jugendämter und andere Einrichtungen zusammen, die sich mit der Hilfe für Frauen und ihre Kinder beschäftigen, die von männlicher Gewalt betroffen sind.

Das Stichwortverzeichnis für alle Institutionen des Hilfesystems ist ein erstes Ergebnis der Arbeit des Runden Tisches. Sollten sich am Stichwortverzeichnis Änderungen ergeben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an gleichstellungsstelle@stadt.koblenz.de.

STICHWORTVERZEICHNIS AUFRUFEN

Weitere Informationen zum Thema "Gewalt in engen sozialen Beziehungen" erhalten Sie auch auf www.rigg-rlp.de.


Erläuterungen zum Stichwortverzeichnis

1) Erläuterungen zum Amtsgericht
In den Fällen, wo ein Gerichtsbeschluss benötigt wird, sollte sinnvollerweise vorher ein Anwalt / eine Anwältin aufgesucht werden. Bei Vermögenslosigkeit, bzw. geringem oder keinem Einkommen kann für das jeweilige Verfahren Prozesskostenbeihilfe vom Gericht bewilligt werden. Das Verfahren ist dann, zumindest vorläufig, wenn sich die Einkommensverhältnisse in den nächsten vier Jahren nicht bessern, kostenfrei, ggf. sind lediglich Raten zu zahlen. Der Anwalt / die Anwältin kann diesen Antrag für den / die Betroffene/n stellen.

Es empfiehlt sich, in diesen Fällen den Sozialhilfebescheid oder die Verdienstbescheinigung, sowie Mietvertrag und Belege über Verbindlichkeiten mitzubringen. Das Amtsgericht kann aber auch für eine kostenlose Beratung durch den Anwalt oder die Anwältin (im Fall geringen oder keinen Einkommens) einen sog. Beratungshilfeschein erteilen. Ein solcher ist auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts erhältlich.
In dringenden Fällen kann auf der Rechtsantragstelle (ohne Einschaltung einer Anwältin oder eines Anwaltes) ein Gerichtsbeschluss (z. B. Zuweisung Sorgerecht, Wohnungszuweisung, Schutzanordnung zugunsten Ehegatten, Lebensgefährten oder Kindern) beantragt werden. Eine Rechtsberatung findet bei Gericht nicht statt.

2) Erläuterungen zum Familiengericht
Wenn die betroffene Frau mit dem Täter verheiratet ist oder mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt oder innerhalb von 6 Monaten vor Antragstellung geführt hat, kann sie beim örtlich zuständigen Familiengericht die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragen,. Darüber hinaus kann sie dort beantragen, dass dem Täter untersagt wird mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sich ihr zu nähern.

3) Erläuterungen zum Platzverweis
Derzeit kann die Polizei den Täter maximal für 48 Stunden eines Ortes verweisen. Eine Verweisung aus der gemeinsam genutzten Wohnung ist derzeit jedoch nicht möglich.
Es ist jedoch geplant, das POG (Polizei- und Ordnungsbehördengesetz) dahingehend zu ändern, dass auch ein längerer Platzverweis und ein Verweis aus der gemeinsam genutzten Wohnung möglich wird.

4) Erläuterungen zum Rechtsbeistand
Vorbereitung der Trennung mit Vorlaufzeit
 
  • Die Frau hat Gewalt durch den Partner erfahren und will sich trennen.
  • Lohnabrechnungen fotokopieren Vermögensunterlagen (Lebensversicherungsverträge, Bausparverträge, Sparbücher, sonstige Geldanlagen, notarielle Verträge) entweder fotokopieren oder – wenn Gelder der Frau zustehen – in Sicherheit bringen. Eine Aufstellung der Verbindlichkeiten (Darlehen bei welcher Bank, Kontonummer, Höhe der Verbindlichkeit, monatliche Rückzahlung) fertigen
  • Notarielle Ehe- und Erbverträge fotokopieren oder Abschriften in Sicherheit bringen
  • Sozialversicherungsheft an sich nehmen oder fotokopieren
  • Krankenversicherungskarte an sich nehmen
  • Liste der Hausratsgegenstände (mit Marken und Typbezeichnung) fertigen
  • Vorgespräche mit Sozialamt, Wohnungsamt, Jugendamt bezüglich Sicherung des Lebensbedarfs nach Trennung, Wohnungsfrage Atteste sammeln
  • Wenn seelisch dazu in der Lage: Tagebuch führen, Übergriffe notieren (Zeugen?)
  • Beratungsgespräch mit Anwalt / Anwältin, Unterlagen (siehe oben) mitbringen
  • Gespräche in Beratungsstelle (wie finde ich die Kraft, mich tatsächlich zu trennen?)

Maßnahme bei Trennung „Knall auf Fall!„
Die Gewalt eskaliert, Polizei wird gerufen, Frau bringt sich (mit den Kindern) in Sicherheit

Wenn Strafanzeige direkt bei der Polizei erstattet wird: Polizei soll der Frau die zuständige Polizeidienststelle oder Tagebuchnummer, Name des zuständigen Polizeibeamten / der zuständigen Polizeibeamtin mit Telefonnummer mitteilen; Atteste fotokopieren, mitgeben
 
  • auf Möglichkeit der Nebenklage hinweisen
  • auf Beratungsstellen hinweisen zur weiteren Beratung und Begleitung

Wenn die Frau sich in der Wohnung befindet, muß unverzüglich eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung beantragt werden, evtl. verbunden mit dem Antrag, daß Partner sich der Frau und den Kindern nicht nähern darf
Wenn die Frau im Frauenhaus oder sonst in Sicherheit ist, entweder Antrag wie vor stellen oder aber Sozialamt / Wohnungsamt klären, ob Ersatzwohnung möglich
 
  • der Frau eine Liste der Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen (Frauenhandbuch) geben

Wenn die Frau direkt zum Anwalt / Anwältin kommt: evtl. Erstattung der Strafanzeige durch Anwalt / Anwältin; dazu wichtig Vorlage von ärztlichen Attesten, Fotos von Verletzungen, Benennung evtl. Zeugen und / oder Zeuginnen
  • Wenn Kleidungsstücke, Spielsachen der Kinder benötigt werden: genaue Liste mit Beschreibung der einzelnen Gegenstände anfertigen und zur anwaltlichen Beratung mitbringen
  • Wenn Hausratsgegenstände benötigt werden: Liste fertigen, wenn möglich des gesamten Hausrats; dann die Gegenstände bezeichnen, die heraus verlangt werden
  • Wenn Sorgerechtsantrag gestellt werden soll, vorab Absprache mit dem Jugendamt, Schule informieren
 
Eigenes Konto für Ehemann sperren
  • Kindergeld beantragen
  • Wenn arbeitslos gemeldet und nicht mehr zuhause wohnhaft, dies dem Arbeitsamt mitteilen
 
Mit Personen, die Schutz bieten, in die Wohnung gehen, persönliche Gegenstände, Papiere holen (hier ist Vorsicht geboten, im Einzelfall sorgsam Risiko abwägen)
All diese Maßnahmen könnten / sollten unmittelbar nach der akut notwendig gewordenen Trennung ergriffen werden; damit die Verfahren erfolgreich bei Gericht geführt werden können, ist (leider) eine genaue Schilderung der Vorfälle, am besten mit Datum- und Zeitangabe, notwendig; eine solche Schilderung könnte die Frau vor dem Anwaltstermin abfassen und mitbringen.

Vorrangige Frage ist bei den Trennungen jeweils die Sicherung des Lebensbedarfs. Wenn Unterlagen zu dem Einkommen des Ehemanns bei der Ehefrau nicht vorhanden sind, ist er zur Auskunft verpflichtet (gerichtlich durchsetzbar); es kann ein gerichtliches Eilverfahren, bei dem Geltendmachung der Beträge auf einer Schätzung des Einkommens beruht, eingeleitet werden.

Auch unmittelbar nach der Trennung kann bereits Antrag auf Scheidung der Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB („Härtescheidung„) gestellt werden. Auch hierfür ist Voraussetzung eine genaue Schilderung der Umstände und, falls vorhanden, die Vorlage von ärztlichen Attesten und Fotos; vielleicht gibt es sogar Zeugen und / oder Zeuginnen, die die Übergriffe bestätigen können.

Anmerkung:
Dieses Verzeichnis wurde im Rahmen des Runden Tisches Koblenz im rheinland-pfälzischen Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen – RIGG als Arbeitsmittel für alle Beratungs- und Hilfestellen, Behörden und Ämter erarbeitet, bei denen Opfer von Gewalt in engen sozialen Beziehungen Hilfe und Rat suchen. Damit kann eine gezielte Anspruchnahme des Hilfenetzes erfolgen.

Wir hoffen, mit dieser Handreichung den Opfern von Gewalt in engen sozialen Beziehungen den Weg durch das komplexe Netz der Hilfe zu erleichtern.

Bürgerservice A - Z

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  Z 

Häufig gesucht

Weiterführende Links

Bundesfreiwilligendienst

Link: Bundesfreiwilligendienst für meine Stadt