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Weitere Informationen
Die Untere Wasserbehörde ist zuständig für den Schutz eines elementaren Lebensgutes, nämlich dem Wasser!
Folgende Aufgabenbereiche sind hiervon erfasst:
- Schutz der Oberflächengewässer - z.B. Bäche und Teiche
- Schutz des Grundwassers
- Ausweisung von Wasserschutzgebieten
- Schutz vor wassergefährdenden Stoffen
- Schutz des Wassers bei Nutzung von Geothermie oder Erdwärme
- Schutzmaßnahmen im Rahmen des Umganges mit Niederschlagswasser
Schutz der Oberflächengewässer!
- Wasser ist ein kostbares Gut und daher besonders schützenswert.
- Die Gewässer liefern Trinkwasser und beeinflussen unser Leben.
- Daher brauchen Gewässer Schutz und Pflege.
Dies sind auch die gesetzlichen Vorgaben für die wasserrechtlichen Vorschriften.
Danach sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.
Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Dem Schutz unserer Gewässer kommt daher eine hohe Bedeutung zu.
Der Zustand der Bäche in Koblenz ist teilweise naturnah geprägt, während in den bebauten Ortsteilen die Bachläufe durch menschliche Eingriffe nicht den anzustrebenden Zustand widerspiegeln.
Daher ist es sehr wichtig, dass der naturnahe Zustand dort erhalten bleibt wo er besteht.
Dort wo ein naturnaher Zustand nicht mehr besteht, ist es anzustreben, diesen Zustand wieder herzustellen.
Bilder zum Thema: Schutz der Oberflächengewässer!
So sollte es nicht sein!
Naturnaher Zustand!
Aus diesem Grund sind Maßnahmen, die nicht dem gemeingebräuchlichen Umfang entsprechen, durch die Untere Wasserbehörde dahingehend zu prüfen ob den wasserrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen.
Die Errichtung von Anlagen in einer Entfernung bis zu 10 m zu Gewässern dritter Ordnung bzw. 40 m zu Gewässern erster und zweiter Ordnung bedürfen gemäß § 76 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Zuständig ist grundsätzlich die Stadtverwaltung Koblenz als untere Wasserbehörde.
Die Genehmigung wird entweder im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder, falls keine Baugenehmigung erforderlich ist, im Rahmen eines eigenständigen wasserrechtlichen Verfahrens erteilt.
Als Beispiele können hier genannt werden
- Brückenbauwerke,
- Gewässerkreuzungen, z.B. durch Abwasserleitungen,
Aufschüttungen, vor allem aber auch - Gebäude und sonstige bauliche Anlagen an Gewässern.
Das Grundwasser ist grundsätzlich unser Trinkwasserreservoir.
Daher muss auch das Grundwasser vor Schadstoffeinträgen bzw. Nutzungen die das Grundwasser gefährden können, geschützt werden.
Die Gefahren die auf das Grundwasser durch die menschlichen Tätigkeiten einwirken können sind vielfältiger Art.
Die Untere Wasserbehörde ist im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches z.B zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für:
● die Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung des Gartens
● das Einleiten von Niederschlagswasser mittels Anlagen
● das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien
● sonstigen Bodenaufschlüssen etc.
● Entnahme, Umleiten, Ableiten von Grundwasser im Rahmen von Baumaßnahmen.
Soweit Sie ein vorweg beschriebenes Vorhaben planen können Sie hier die Prüfung der wasserrechtlichen Zulässigkeit notwendigen Antragsformulare herunterladen.
Wasserschutzgebiete
Im Stadtgebiet von Koblenz befinden sich vier Wasserschutzgebiete und zwar in Koblenz Oberwerth/Karthause, Industriegebiet, Immendorf und Arenberg.
Die jeweiligen Wasserschutzgebiete sind aus den unten angefügten Lageplänen im Detail ersichtlich.
Diese Gebiete dienen in dem Trinkwasserschutz und gewährleisten insoweit eine ortsnahe Trinkwasserversorgung.
Trinkwasser ist eines unserer wichtigsten Lebensmittel und kann durch nichts ersetzt werden.
Wir brauchen es täglich in ausreichenden Mengen und guter Qualität nach der Trinkwasserverordnung (EU-Länder).
Daher ist es erforderlich, dass Maßnahmen in den Wasserschutz-gebieten dahingehend geprüft werden, ob von ihnen Gefahren ausgehen, die das Grundwasser und damit das Trinkwasser schädigen können.
Wenn erst einmal eine Verunreinigung des Grundwassers eingetreten ist, ist sehr schwierig und kostenaufwändig den Schaden zu beheben. Daher sind Vorsorgemaßnahmen unabdingbar.
Die Untere Wasserbehörde ist daher grundsätzlich zur Prüfung aller Vorgänge, die eine Grundwassergefährdung beinhalten können, zuständig.
Aus diesem Grund sind Maßnahmen im Wasserschutzgebiet vorab mit der Unteren Wasserbehörde abzuklären.
Wasserschutzgebiet Industriegebiet/Bubenheim/Rübenach
Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiet Oberwerth
Wasserschutzgebiete Arenberg/Immendorf
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen!
Lageskizze Bodenverunreinigung
Zu den wassergefährdenden Stoffen zählen z.B. alle flüssigen, festen und gasförmigen Stoffe, die eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigen-schaften hervorrufen können.
Hierzu gehören insbesondere Mineralöle wie Heizöl, Benzin und Diesel sowie Säuren, Gifte, Chemikalien usw.
Die wassergefährdenden Stoffe, die auch brennbar sein können, können über das Umweltbundesamt abgefragt werden (http://www.umweltbundesamt.de/wgs/index.htm)
Wassergefährdende Stoffe dürfen auf keinen Fall in ein Gewässer (Bäche, Flüsse, Grundwasser) in den Boden oder in die Kanalisation gelangen. Sollte das der Fall sein, ist neben der Polizei und der Feuerwehr die Untere Wasserbehörde über den Schadensfall zu informieren.
Entsprechende Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen finden sich im
- Wasserhaushaltsgesetz sowie in der
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (VAwS).
Beispiel für einen wassergefährdenden Zustand
Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe
Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, hergestellt oder verwendet werden, müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht befürchtet werden muss.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 20 Abs. 1 des Landeswassergesetzes anzeigepflichtig und werden von der unteren Wasserbehörde überprüft.
Die bisher bestehenden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen ebenfalls der Kontrolle durch die Untere Wasserbehörde.
Sie können hier das für Ihr Vorhaben entsprechende Anzeigeformular herunterladen.
Unzulässige Lagerung!
Beispielsbilder für eine unzulässige Lagerung
Unzulässige Lagerung
Unzulässige Lagerung
Geothermie und Erdwärme
Die Verknappung der fossilen Energieträger sowie der erforderliche Klimaschutz führen dazu, andere nachhaltige Energien zu nutzen.
Die geothermische Nutzung in Form der Erdwärme gewinnt dabei zunehmend an Bedeutung.
Hierbei wird mit Hilfe von sogenannten Erdwärmesonden mittels Strom Erdwärme für die Heizung und Warmwasserbereitung nutzbar gemacht
Darstellung der Funktionsweise einer Wärmepumpe
Wasserrechtliche Erfordernisse bei der Erdwärmenutzung
Durch die Nutzung der Erdwärme werden fossile Energiequellen geschont und gleichzeitig erfolgt eine Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen.
Die Erdwärme ist auch nachhaltig nutzbar und schont somit die Umwelt.
Die Erdwärmesonden müssen jedoch in den Boden und zum Teil in größere Tiefen eingebracht werden. Hierdurch besteht die Gefahr, dass das dort befindliche Grundwasser verunreinigt werden kann. Dies gilt auch für die Nutzung der Erdwärme mittels Erdwärmekörbe.
Derartige Vorhaben bedürfen daher auch der vorherigen Prüfung durch die Untere Wasserbehörde.
Reichen Sie daher bitte vor Beginn der Maßnahme entsprechende Planunterlagen ein.
Für die Erdwärmenutzung und der damit verbundenen Grundwasserbenutzung ist zwischen wasserwirtschaftlich und hydrogeologischen kritischen und unproblematischen Gebieten un-terschieden.
Das Stadtgebiet Koblenz ist zum größten Teil als kritisches Gebiet einzustufen.
Insoweit verweisen wir auf den Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden.
Das Bild unten ist diesem Leitfaden entnommen und weist Koblenz als kritisches Gebiet aus.
Den Leitfaden können Sie hier einsehen.
Sie können hier das für Ihr Vorhaben notwendige Antragsformular zur Erlaubniserteilung herunterladen.
Weitergehende Informationen zum Thema Erdwärmenutzung erhalten Sie auch vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.
Den Link finden Sie hier.
Darstellung der Standortqualifizierung bei Erdwärmenutzung
Umgang mit Niederschlagswasser
Nach den Vorgaben des Wasserrechts ist jeder verpflichtet mit Wasser sparsam umzugehen.
Dies bedeutet, dass das Regenwasser, was auf der bebauten Fläche ankommt, wieder in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden soll.
Anstatt über teure Kanalisationsanlagen in öffentliche Kläranlagen einzuleiten, sollte Regenwasser möglichst naturverträglich vor Ort (dezentral) versickern bzw. in ein nahe gelegenes Oberflächengewässer eingeleitet werden.
Dieser Verpflichtung kann nur nachgekommen werden, wenn die Möglichkeit besteht, das anfallende Niederschlagswasser mit vertretbarem Aufwand zu verwerten oder zu versickern.
Hierzu sind durch einen Fachmann Aussagen zur Aufnahmefähigkeit des Bodens (kf-Wert) und zum Grundwasserflurabstand zu machen.
Nur wenn aufgrund schlechter Bodenverhältnisse bzw. hoher Grundwasserstände eine Versickerung nachweislich ausscheidet und ein Gewässer nicht in unmittelbarer Nähe des Grundstückes vorhanden ist, darf das Niederschlagswasser über die Kanalisation abgeleitet werden.
Es gibt verschiedenen Versickerungsverfahren die sich wie folgt unterscheiden:
- Primär sollte die Nutzung der so genannten belebten Bodenzone (Mutterbodenpassage) angestrebt werden. Die belebte Bodenzone hat die Aufgabe, mögliche Schweb- und Schmutzstoffe aus dem Regenwasser zu entfernen. Entsprechende Versickerungs-verfahren sind die Flächen-, die Mulden- bzw. die Mulden-Rigolenversickerung.
Versickerung mit oberirdischer Speicherung
- Darüber hinaus gibt es die Rigolenversickerung. Hierbei wird das Regenwasser in einen unterirdischen Kiesfilter geleitet, wo es dann verzögert zur Versickerung gebracht wird.
Versickerung mit unterirdischer Speicherung
Hinsichtlich des Umganges mit Niederschlagswasser verweisen wir auf die Broschüre "Informationen des Umweltamtes zur Regenwassernutzung", die Sie hier einsehen und herunterladen können.
Die Versicherung über eine Regole ist erlaubnispflichtig und über die Untere Wasserbehörde zu beantragen.
Das entsprechende Antragsformular für Ihr Vorhaben können sie hier herunterladen.
Ansprechpartner der Unteren Wasserbehörde
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der unteren Wasserbehörde der Stadt Koblenz gerne zur Verfügung:
Frau Claudia Bleidt
Frau Petra Meunier
Abteilungsleiterinnen Untere Wasserbehörde
Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen,
Wasserrechtliche Bearbeitung von Baugesuchen
Wassergefährdende Stoffe (z. B. Heizölanlagen)
Telefon 0261 129 1522
E-Mail-Adresse: Claudia.Bleidt@stadt.koblenz.de
E-Mail-Adresse: Petra.Meunier@stadt.koblenz.de
Herr Michael Funk
Fachtechnische Feststellungen und Stellungnahmen,
Unfallsachbearbeitung mit wassergefährdenden Stoffen
Telefon 0261 129 1520
E-Mail-Adresse: Michael.Funk@stadt.koblenz.de


