Elternbeitrag übernehmen

  • Leistungsbeschreibung

    Träger von Tageseinrichtungen, die Teil des Bedarfsplans sind,  erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Schulkindern und  Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Für das Mittagessen und Verpflegung wird für alle Kinder ein gesonderter Beitrag erhoben.

    Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem zuständigen Jugendamt, festgesetzt.

    Ist die Zahlung eines Elternbeitrages individuell nicht zumutbar (z.B. weil das Einkommen der Eltern zu gering ist), so wird der Elternbeitrag auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen oder übernommen.

  • Teaser

    Seit dem 01. Januar 2020 gilt in Rheinland-Pfalz: Beitragsfrei ab zwei! Somit sind alle Kinder zwischen zwei Jahren und Schuleintritt von Kita-/Krippen-Gebühren befreit.

  • Verfahrensablauf

    Den  Verfahrensablauf regelt das für Sie zuständige Jugendamt.

  • Voraussetzungen

    Damit Elternbeiträge erlassen oder vom zuständigen Jugendamt übernommen werden können, müssen sie für die Eltern unzumutbar sein. Dies ist insbesondere immer dann der Fall sein, wenn:

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhalten – Grundsicherung für Arbeitssuchende,
    • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter - oder
    • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
    • wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
    • wenn die Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

    Unzumutbar kann ein Elternbeitrag aber auch dann sein, wenn das Einkommen als solches sehr niedrig ist, aber z.B. kein Antrag auf Zahlung eines Wohngeldes gestellt wurde.

    Während der Corona-Krise gelten jedoch zusätzliche Erleichterungen!

    Das zuständige Jugendamt kann Sie hierzu beraten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Dies teilt Ihnen das zuständige Jugendamt auf Anfrage mit.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

  • Bearbeitungsdauer

    Dies müssen Sie beim zuständigen Jugendamt erfragen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Jugendamt.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Zuständiges Jugendamt des Kreises oder der Stadt.

  • Bemerkungen

    Für Kinder ab zwei Jahren fallen in Rheinland-Pfalz keine Elternbeiträge mehr an, dennoch können für Kinder unter 2 Jahren und für die Förderung von Schulkindern Gebühren anfallen. Ebenso können für alle Kinder gesonderte Beiträge für Mittagessen und Verpflegung erhoben werden.

    In den Fällen, in denen weiterhin Elternbeiträge erhoben werden, können diese unter Umständen ganz oder teilweise erlassen oder übernommen werden.


An wen muss ich mich wenden?

Ihr Ansprechpartner ist das zuständige  Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.

Zuständige Abteilungen