Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Leistungsbeschreibung
Alte Papierführerscheine verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen, fälschungssicheren Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Plastikkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz- Ausweis Dokument (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel, etc.)
- aktueller Führerschein
- Biometrisches Passfoto
- Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), sofern der aktuelle Führerschein nicht von der Stadt Koblenz ausgestellt wurde und es sich um einen Papierführerschein handelt.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz.
Ab dem 01.01.2025 beträgt die Gebühr bei der Stadt Koblenz 26,50€
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für Stadt KoblenzDer Kartenführerschein sollte mindestens 4 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Frist beantragt sein, damit der neue Führerschein rechtzeitig fertig ist und abgeholt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass der EU-Kartenführerschein innerhalb eines Jahres seit der Antragstellung abzuholen ist. Danach verfällt die Gebühr und der Kartenführerschein muss vernichtet werden.
Stufenweise Umtauschpflicht bis 2033, nach Anlage 8e (zu §24a Absatz 2 Satz 1)
Sollten Sie einen Papierführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr:
Geburtsjahr
Umtausch bis zum:
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.01.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025
Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr:
Ausstellungsjahr
Umtausch bis zum:
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ab dem 01.01.2021 ist für alle Führerscheinangelegenheiten ausschließlich das Ordnungsamt - Fahrerlaubnisbehörde - zuständig.
Rechtsgrundlage
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)