Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante Bescheinigungen

Beschreibung

Freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus Drittstaaten, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der erforderlichen Angaben von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. EU-Bürger können eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen, die unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht in der EU bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familien-angehörigen, die nicht EU-Bürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung durch die Ausländerbehörde eine Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht, wenn der Ausländer für mehr als sechs Monate (oder eine durch die Ausländerbehörde gesetzte längere Frist) oder aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist, der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers, der für mehr als sechs Monate (oder eine durch die Ausländerbehörde gesetzte längere Frist) oder aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist, erlischt nicht, wenn kein Ausweisungsinteresse besteht. Zum Nachweis des Fortbestands der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung über das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis aus.


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