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Aktuelles

Aktuelle Informationen der Wohngeldstelle

Wohngeldreform 2023 und Heizkostenzuschuss II

Frontansicht Mehrparteienhaus


Die Wohngeldreform trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Seither sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldstelle mit Hochdruck an der Umsetzung der (neuen) gesetzlichen Ansprüche.
Wie dies bereits im Vorfeld angekündigt wurde, sind durch die gesetzlichen Neuerungen ein deutlicher Anstieg der bewilligten Wohngeldleistungen zu verzeichnen. Ebenso verzeichnet die Wohngeldstelle einen deutlichen Anstieg beim Antragsaufkommen.
Die Mitarbeitenden der Wohngeldstelle sind sehr bemüht die Wartezeiten der Bürgerinnen und Bürger zu verkürzen. Es zeigt sich allerdings auch, dass unvollständige Anträge die Bearbeitungszeiten deutlich erhöhen. Die Wohngeldstelle bitte daher darum, Wohngeldanträge vollständig mit allen Unterlagen einzureichen.

Ganz allgemein kann jedoch nach drei Monaten „Wohngeld-Plus-Gesetz“ festgestellt werden, dass viele Menschen einen Anspruch auf Wohngeld haben, der so bis zum 31.12.2022 nicht bestand.

Alle wichtigen Informationen sind unser Seite in den häufig gestellten Fragen (FAQ´s) zusammengefasst. Diese Informationen werden stetig fortgeschrieben.

Informationen erhalten Sie aber auch an unserer Telefon-Hotline, die Sie unter der Rufnummer 0261/129 3030 erreichen.
Die von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu erreichen.

Alle Anrufe zum Thema Wohngeld werden aktuell auf diese Hotline umgeleitet. Telefonische Sachstandsanfragen bei den Mitarbeitenden der Wohngeldstelle sind aktuell nicht möglich.
Wir bitten in diesem Zusammenhang auch von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Alle Anträge werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeitet und es ergehen entsprechende schriftliche Bescheide. Sofern Unterlagen fehlen, werden diese Nachgefordert. Auch hier erhalten Sie unaufgefordert eine schriftliche Benachrichtigung.

Die Vordrucke für den Wohngeldantrag gibt es bei der Stadtverwaltung Koblenz, Infothek im Schängel-Center, Rathauspassage 2 und selbstverständlich auch im Internet zum Download auf der Seite des zuständigen Finanzministeriums.

Wohngeldantrag und Zusatzanträge: (https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/wohngeld/).

Der Antrag kann auch vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen benötigten Nachweisen per Mail als PDF–Datei an die Mailadresse Wohngeld@Stadt.Koblenz.de oder postalisch an die Stadtverwaltung Koblenz, Rathauspassage 2 in 56068 Koblenz gesandt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt dann 6 bis 8 Wochen.


Auf dieser Seite wird fortlaufend über aktuelle Entwicklungen im Kontext der Wohngeldreform berichtet.


Hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen:

 

  • 1.    Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld?

     Mieterinnen und Mieter wie auch Eigentümerinnen und Eigentümer können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten. Man spricht hier umgangssprachlich vom Mietzuschusss bzw. Lastenzuschuss: kurz: Wohngeld. Anträge auf Wohngeld können bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Wenn Sie ihren Erstwohnsitz in Koblenz haben, ist die Stadtverwaltung Koblenz die zuständige Wohngeldbehörde.

    • Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
      Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die (Unter-)Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind.
    • Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
      Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Lasten. Maßgeblich sind die Kosten für den Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung, Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten.
    • Beim Wohngeld wird zwar auch das Einkommen geprüft, aber insgesamt sind die Anträge weniger umfassend als bei Anträgen auf Grundsicherung. Das Wohngeld muss nicht zurückgezahlt werden.
  • 2.    Wovon hängt die Höhe des Wohngelds ab?

    Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

    • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    • Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
    • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern)
  • 3.    Habe ich einen Anspruch?

    Mit ganz wenigen Eingaben in einem Internetrechner ist festzustellen, ob seit dem dem 01.01.2023 nach neuem Wohngeldrecht möglicherweise ein Anspruch auf Wohngeld besteht.
    Den Wohngeldrechner aufrufen:
    Selbstverständlich können Sie aber telefonisch bei der Hotline nachfragen oder persönlich in der Anlaufstelle vorsprechen.

  • 4.    Werden Heizkosten berücksichtigt?

    Seit dem 01.01.2023 ja.

    Grundsätzlich gilt, dass die Bemessungsgrundlage des Wohngelds die sog. Bruttokaltmiete ist. Das bedeutet, dass sogenannte kalte Betriebskosten (z.B. Wasser, Müll- und Abwassergebühren, Hausverwaltung) eine Berücksichtigung finden, nicht aber Kosten für Warmwasser. Stromkosten sind nicht zwingend Teil der Wohnkosten und gehen daher nicht in die Wohngeldberechnung ein.
    Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz werden nun seit dem 01.01.2023 auch die Heizkosten mit berücksichtigt.
    Seit 2021 findet auch eine sog. CO2-Komponente (nun Klimakomponente) eine Berücksichtigung.

  • 5.    Wird das Wohngeld direkt ausgezahlt oder an die/den Vermieter:in?

    Das Wohngeld wird in der Regel an die Mieterin oder den Mieter im Voraus gezahlt. Mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person kann es an die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter gezahlt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist dies sogar ohne Einwilligung möglich.

  • 6.    Führt ein Wohngeldbewilligung auch dazu, dass ich einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe?

    Ja. Nach § 6b Bundeskindergeldgeldgesetz haben Sie als Empfänger*in von Wohngeldleistungen auch einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Bildungspaket). Im Rahmen des Bildungspakets werden dann Leistungen für den persönlichen Schulbedarf, die Kosten der Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen und auch die Kosten für Schulausflüge bzw. Klassenfahren erbracht. Das Bildungspaket umfasst noch weitere Leistungen, wie z. B. Kosten der Lernförderung, Ferienfreizeiten und auch Vereinsbeiträge.

  • 7.    Müssen Leistungen des Bildungspakets gesondert beantragt werden?

    Ja. Es muss ein gesonderter Antrag eingereicht werden. Diesen können Sie aber auch in der zentralen Anlaufstelle im Rathausgebäude II einreichen.

  • 8.    Werden Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen aus dem Bildungspaket mit dem Wohngeld verrechnet?

    Nein.

  • 9.    Habe ich einen Anspruch auf Wohngeld, wenn ich Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV, nun Bürgergeld) oder Sozialhilfe erhalte?

    Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, da die Miet- und Heizkosten hier mit eingerechnet werden.

  • 10.    Wo erhalte ich ein Antragsformular?

    Den Antrag finden Sie online zum Ausdruck im Internet (https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/wohngeld/). Alternativ erhalten Sie diesen an der Infothek des Schängelcenters bzw. bei der zentralen Anlaufstelle im Rathausgebäude II im Papierformat.

  • 11.    Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

    Insbesondere werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Ausgefüllter und unterschriebener Wohngeldantrag (Miet- oder Lastenzuschuss)
    • Mietbescheinigung (ausgefüllt vom Vermieter)
    • Einkommenserklärung (ausgefüllt vom Antragssteller)
    • Mietvertrag (Kopie)Nachweis der Mietzahlung der letzten 3 Monate (Kontoauszüge oder Quittungen)
    • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Verdienstbescheinigungen oder Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, Rentenbescheid, ALG-1 Bescheid, BAföG-Bescheid, Unterhaltsfestsetzungen usw.); Alternativ können Sie auch eine Verdienstbescheinigung des Arbeitsgebers ausfüllen lassen und diese einreichen
    • Schulbescheinigung von Kindern ab dem 15 Lebensjahr
    • Bei ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern (außerhalb der EU) gültige Aufenthaltstitel
    • Bei Selbständigen werden weitere Unterlagen benötigt, die angefordert werden. Auf jeden Fall benötigen wir eine Gewinn-/und Verlustrechnung des laufenden und des Vorjahres

    Bitte beachten Sie, dass nur vollständig eingereichte Anträge letztlich bearbeitet werden können.

  • 12.    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitung eines Antrags dauert zurzeit etwa 6 – 8 Wochen. Bitte beachten Sie, dass dies nur gilt, soweit der Antrag vollständig eingegangen ist.

  • 13.    Wann kann ich mit einer Auszahlung rechnen?

    Nach Erhalt des Wohngeldbescheides können Sie mit einer kurzfristigen Auszahlung rechnen. Das genaue Zahldatum finden Sie in Ihrem Leistungsbescheid.

  • 14.    Wann wird der sog. Heizkostenzuschuss II ausgezahlt?

    Für die Bewilligung und Auszahlung dieses einmaligen Heizkostenzuschusses ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Alle Personen, die im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 mindestens einen Monat Wohngeld- oder BAföG-Leistungen erhalten haben, werden diesen Heizkostenzuschuss erhalten. Ohne Antragstellung, ohne zusätzliche Nachweise.
    Die Auszahlung dieses Zuschusses für die Empfängerinnen und Empfänger der Wohngeldleistungen wurde Mitte Januar vorgenommen.
    Zum 15.04.2023 wird es einen zweiten Auszahlungslauf geben. Dieser wurde aufgrund technischer Probleme erforderlich.
    Alle Leistungsberechtigten Personen, die noch keinen Heizkostenzuschuss II erhalten haben, werden nun im April unaufgefordert den Zuschuss erhalten.

  • 15.    Kann ich meinen Antrag online einreichen?

    Der Antrag selbst ist noch nicht digitalisiert, weil Ihre Unterschrift erforderlich ist. Sie können aber den Antrag in Form eines pdf-Dokuments gerne per Email an uns senden. Bitte nutzen Sie hierzu die Mailadresse: Wohngeld@Stadt.Koblenz.de.

  • 16.    Kann ein Antrag auch formlos gestellt werden?

    Ja.

    Eine einfache Mail (Wohngeld@Stadt.Koblenz.de) oder ein formloses Schreiben reicht zur Fristwahrung aus. Der formelle Antrag muss dann später nachgereicht werden.
    Eine formlose Antragstellung kann auch telefonisch erfolgen (0261/129 3030). Hierbei ist wichtig, dass Sie im Telefonat die Erklärung abgeben, dass ein Wohngeldantrag gestellt wird.

  • 17.    Können Mietschulden/Mietrückstände oder Rückstände bei Energieversorgungsunternehmen übernommen werden?

    Nein.
    Eine Übernahme von Mietrückständen ist nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes nicht möglich.
    Eine solche Schuldenübernahme im Wege eines Darlehens ist lediglich nach dem SGB II bzw. dem SGB XII möglich. Bitte wenden Sie sich daher an das Jobcenter Koblenz (SGB II) bzw. an das Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales, Abt. Grundsicherung (SGB XII).

  • 18.    Sind Leistungen bei rechtmäßiger Bewilligung nach dem Wohngeldgesetz zu erstatten?

    Nein. Es handelt sich um einen Zuschuss, nicht um ein Darlehen

  • 19.    Wie erfolgt die Umstellung vom Wohngeld 2022 zum Wohngeld 2023?

    Alle Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach Wohngeldleistungen im Dezember 2022 wurden automatisch auf die neue Rechtslage angepasst.
    Die Bescheide über die neuen Wohngeldleistungen gingen bis Ende Januar 2023 den Leistungsbeziehenden zu.
    Sollte Ihnen kein aktueller Bescheid vorliegen, setzen Sie bitte schnellstmöglich mit unserer Hotline (129 – 3030) oder mit den Mitarbeitenden in der Servicestelle in Verbindung.

  • 20.    Was passiert mit Anträgen, die am 01.01.2023 noch nicht bearbeitet waren?

    Hier sieht das Wohngeld-Plus-Gesetz ganz klare Übergangsregelungen vor. Es wird sowohl „altes Wohngeld“ und „neues Wohngeld“ berechnet und dann ausgezahlt.

  • 21.    Ab wann stehen mir Wohngeldleistungen zu?

    Entscheidend ist der Monat des Antragseingangs. Dies bedeutet, selbst wenn Sie am 31.12.2022 uns noch einen Antrag zukommen lassen, gilt dieser Rückwirkend ab dem 01.12.2022.
    Um Ansprüche zu sichern, lassen Sie uns gerne einen fristwahrend einen formlosen, Antrag (siehe oben, Pkt. 16) zukommen.

  • 22.   Wie lange wird Wohngeld gewährt?

    Das Wohngeld kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Das Wohngeld wird ab dem 1. im Monat der Antragstellung und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Nach der Neuregelung des Gesetzes ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen (z.B. bei Rentnerinnen und Rentner) nun ausdrücklich möglich und wird in Koblenz auch so umgesetzt.

    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss das Wohngeld erneut beantragt werden. Damit die Wohngeldzahlung nicht unterbrochen wird, muss der Weiterleistungs- oder Wiederholungsantrag etwa zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums beim zuständigen Wohngeldamt gestellt werden.

  • 23.    Fallen für Bearbeitung meines Wohngeldantrages Gebühren an?

    Nein, Gebühren werden nicht berechnet.