Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.

    Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

    Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister 

    Aufgrund des § 42 Abs. 3 und des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) kann in folgenden Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprochen werden:

     1. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen       Religionsgesellschaft angehören,

     2. Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,

    3. Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen, 

    4. Datenübermittlung an Adressbuchverlage.

  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Bürgeramt der Stadtverwaltung Koblenz. 

  • Voraussetzungen

    keine

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

    § 42 Absatz 2 & 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Weitere Übermittlungssperren:

    Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei Alters- und Ehejubiläen

    Aus Anlass eines Altersjubiläums (70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag) oder Ehejubiläums (50. Ehejubiläum und jedes folgende Ehejubiläum) darf die Meldebehörde aufgrund von § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Presse und Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn nicht bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum widersprochen worden ist. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

    Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Adressbuchverlage

    An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weitergegeben werden. Die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage ist nur zulässig, soweit nicht die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz widersprochen hat. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

    Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Parteien und an Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksabstimmungen

    Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

    Widerspruch gegen die Datenweitergabe an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

    § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz sieht vor, dass an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auch Grunddaten von Personen, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, weitergegeben werden dürfen. Der Familienangehörige kann jedoch nach § 42 Abs. 3 S. 2 Bundesmeldegesetz der Weitergabe seiner Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, widersprechen. Diese Erklärung kann auch für minderjährige Kinder abgegeben werden. In diesem Fall sind die Namen der Kinder und deren Geburtsdaten in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Für die Wirksamkeit der für die minderjährigen Kinder abgegebenen Erklärungen muss das Formular in dem dafür vorgesehenen Feld von allen sorgeberechtigten Personen unterschrieben werden. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

  • Anträge / Formulare


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die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Sie können einen Antrag auf Einrichtung der Übermittlungssperre beim Bürgeramt während der Öffnungszeiten ohne Termin stellen. 

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