Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden. Mit Eingang beim Standesamt des Geburtseintrages wird die Namensänderung wirksam.

    Vom Geburtsstandesamt erhalten Sie auf Antrag eine aktuelle Geburtsurkunde und/oder eine Bescheinigung über die Namensänderung (mit Datum der Wirksamkeit)

  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz:

    Michael Gräf
    Standesbeamter
    Tel.: 0261/129 1777


  • Voraussetzungen

    • Kind führt bereits einen Namen
    • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
    • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Eheurkunde oder
    • Sorgesrechtsnachweis

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Bitte setzen Sie sich bezüglich der notwendigen Unterlagen und der Terminvereinbarung vorab mit den zuständigen Mitarbeitern in Verbindung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Die Gebühren für die Namenserklärung belaufen sich auf 28,50 Euro. Eine aktuelle Geburtsurkunde bzw. eine Bescheinigung über die Namensänderung kostet 15,00 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.


Zuständige Abteilungen