Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Leistungsbeschreibung
Maßnahmen zur Verhütung von Schäden, die einzelnen Personen oder der Allgemeinheit entstehen könnten, wenn nicht durch behördliches Handeln in den Geschehensablauf eingegriffen wird, werden mit dem Begriff „Gefahrenabwehr“ bezeichnet.
Die Sicherheitsbehörden und die Polizei haben die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (als Unterfall der Gefahrenabwehr) obliegt der Polizei.
Die Kreisverwaltungen, kreisfeie Städte, verbandsfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und Verbandsgemeinden sind zuständige Sicherheitsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzDem Ordnungsamt obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gefahrenabwehr-Verordnung der Stadt Koblenz.
Diese Verordnung gilt ausschließlich für öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen. Zu überwachen sind insbesondere folgende Ge- und Verbote:- Anleingebot für Hunde
- Freilaufende Hund
- Grillen
- aggressives Betteln
- Gebot zur Entfernung von Hundekot durch die Halter / Führer von Hunden
- Plakatierungsverbot
- Taubenfütterungsverbot
- Verbot des Campierens
- Privatlärm, nächtl. Ruhestörung, Tierhaltung
Rechtsgrundlage