Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
Leistungsbeschreibung
Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Voraussetzungen
Sie müssen
- mindestens 25 Jahre alt sein,
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
- eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und
- eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzSie müssen
- mindestens 25 Jahre alt sein,
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
- eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können sowie
- frei von ansteckenden Krankheiten sein und die körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können.
Ergänzender Hinweis:
Für die Erteilung der Erlaubnis nach erfolgreicher Überprüfung müssen Sie zudem einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass,
- bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- tabellarischer Lebenslauf
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0)
- Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss
- Attest einer niedergelassenen Ärztin oder Arztes
- Nachweis über Strafverfahren
- ggf. weitere Dokumente und Nachweise
Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenzformloser Antrag (soweit bereits bekannt mit der Angabe des beabsichtigten späteren Niederlassungsortes)
beglaubigte Kopie des Bundespersonalausweises oder Reisepasses
Kopie der Geburtsurkunde; ggf. zusätzliche Nachweise bei Namensänderungen
tabellarischer Lebenslauf
Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes; zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate
Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0; zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate
beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses
Ärztliches Attest des Haus- oder Amtsarztes mit den Angaben, dass physisch und psychisch nichts gegen die Ausübung als Heilpraktiker(in) spricht und, dass Sie frei sind von ansteckenden Krankheiten; zum Antragzeitpunkt nicht älter als 3 Monate
Nachweis über evtl. bisherige Ausbildung zum Heilpraktiker
ggf. weitere Dokumente und Nachweise
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzEs gibt keine gesetzlichen Fristen. Zeitliche Vorgaben ergeben sich aus den Prüfungsterminen sowie Anmeldefristen des Gesundheitsamtes. Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dezember für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung.
Als Antragsbehörde sind uns die vollständigen Unterlagen spätestens bis zum 06. Dezember bzw. bis zum 20. Juni vorzulegen. Unterlagen, die nach Verstreichen der jeweiligen Vorlagefrist bei uns eingehen, werden dem Gesundheitsamt zur Teilnahme an dem darauffolgenden Prüfungszyklus weitergeleitet.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Stadt KoblenzGesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG)
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1)
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heilpraktikerrechts vom 15. Juli 1983
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)