Erlaubnis für Luftraumnutzung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums beziehungsweise eine Flugverkehrskontrollfreigabe können Sie für folgende Flugkörper bei der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde beantragen: 

    • unbemannte Freiballone  beziehungsweise Wetterballone
    • Scheinwerfer  und optische Lichtsignalgeräte wie zum Beispiel Lasergeräte
    • ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb wie zum Beispiel Modellraketen
    • Drachen und Schirmdrachen
    • Feuerwerkskörper

    Unbemannte Freiballone beziehungsweise Wetterballone

    Wenn Sie  einen unbemannten Freiballon beziehungsweise Wetterballon steigen lassen möchten, benötigen Sie immer eine Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums. 

    Scheinwerfer und optische Lichtsignalgeräte

    Ob Sie für den Betrieb von Scheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten eine Erlaubnis benötigen, ist vom Standort, der Ausrichtung und der Lichtstärke Ihres Geräts abhängig. Die Genehmigung Ihres Antrags hängt davon ab, ob Ihr Scheinwerfer oder Laser Pilotinnen und Piloten während des Flugs blenden könnten.

    Wenn Sie Ihre Laser und Scheinwerfer ausschließlich in Innenäumen einsetzen oder wenn diese flach zum Boden ausgerichtet sind und somit nicht in den Luftraum strahlen, benötigen Sie keine Erlaubnis zur Nutzung. 

    Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb

    Wenn Sie ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb, wie zum Beispiel Modellraketen, nutzen möchten, benötigen Sie immer eine Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums. 

    Drachen und Schirmdrachen

    Wenn Sie einen Drachen oder Schirmdrachen mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge steigen lassen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen. 

    Feuerwerkskörper

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Feuerwerkskörper aufsteigen lassen möchten: 

    • Kategorie F2:
      • Kleinfeuerwerke vom 02.01. bis 30.12.
    • Kategorie F3
      • Mittelfeuerwerke
    • Kategorie F4
      • Großfeuerwerk
    • Kategorie T2
      • technisches Feuerwerk für Personen mit Befähigungsnachweis
    • Kategorie P2
      • sonstiges Feuerwerk für Personen ab 21 Jahren mit entsprechendem Fachkundenachweis

    Steigt Ihr Feuerwerk mehr als 300 Meter in die Luft, müssen Sie unabhängig von der Kategorie Ihres Feuerwerkskörpers eine Erlaubnis beantragen. 

    Flugkörper in der Nähe von Flugplätzen

    In einer Entfernung von weniger als 1500 Metern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Flugkörper grundsätzlich verboten:  

    • Drachen und Schirmdrachen
    • Kinderballone
    • Feuerwerkskörper
    • Ballonartige Leuchtkörper wie zum Beispiel Himmelslaternen
    • Scheinwerfer und optische Lichtsignalgeräte wie zum Beispiel Lasergeräte 

    Sie haben die Möglichkeit, eine Ausnahme bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zu beantragen. 
     

    Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist gemäß Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen vom 31. August 2009 in Rheinland-Pfalz verboten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Unbemannte Freiballone:


    • Zustimmung Grundstückseigentümer (Startort)
    • ggf. zusätzliche Angaben zum Ballon (Datenblätter, Handbuch, Fotos etc.)
    • Versicherungsnachweis gem. §§ 37 Abs. 1a, 43 LuftVG

    Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:

    • Datenblatt des Gerätes
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr je nach Ausnahmeerlaubnis unterschiedlich:

    § 19 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung: EUR 60,00

    § 20 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung: EUR 30,00 – 500,00

    Gebühr: 60,00 €
    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Anträge für die Nutzung von Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer sollten mindestens eine Woche vor der geplanten Inbetriebnahme eingereicht werden.

  • Bearbeitungsdauer

    5 Tage

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist verboten. Aus brandschutzrechtlichen Gründen dürfen Sie grundsätzlich keine Himmelslaternen steigen lassen.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner:    +49 261 129-4468

Zuständige Abteilungen