Eheschließung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Verlobten müssen die Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärung kann in Gegenwart von zwei Trauzeugen abgegeben werden.

    Wichtig: Bitte finden Sie sich am Tag der Eheschließung mindestens 15 Minuten vor Ihrem Termin beim Standesamt ein. Bitte beachten Sie, dass Sie möglichweise auf umliegende Parkhäuser ausweichen (Schängel-Center, Schloss-Tiefgarage, Görresplatz) müssen.




  • Zuständige Stelle

    Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz

    Marie Scaruppe
    Standesbeamtin
    Tel.: 0261/129 1779

    Katharina Hilger
    Standesbeamtin
    Tel.: 0261/129 1770

    Annegret Walldorf
    Standesbeamtin
    Tel.: 0261/129 1780

    Rainer Adamy
    Standesbeamter
    Tel.: 0261/129 1751

  • Voraussetzungen

    siehe "Anmeldung zur Eheschließung"

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bitte legen Sie uns am Tag Ihrer Eheschließung Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass vor. Auch etwaige Trauzeugen haben sich entsprechend auszuweisen. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Eine genaue Gebührenaufstellung erhalten Sie unter "Anmeldung zur Eheschließung"

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Grundsätzlich werden Terminreservierungen erst 6 Monate vor dem  Trautermin entgegengenommen.

    Aufgrund der hohen Nachfrage der Samstagstermine im Kurfürstlichen Schloss und Schloss Stolzenfels, können diese Termine bis zu 12 Monaten vorher, persönlich, schriftlich oder per Mail reserviert werden.
    Hierzu benötigen wir folgende Angaben: Namen, Geburtsdaten, Anschrift, Telefonnummer, Terminwunsch (mit Angabe der Uhrzeit).

    Bei gleichzeitig eingehenden Reservierungswünschen werden persönliche Vorsprachen bevorzugt!

    Im Anschluss erhalten Sie von uns eine schriftliche Terminbestätigung. 

  • Rechtsgrundlage

    §§ 1310 - 1312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 14 Personenstandsgesetz (PStG)