Kirchenaustritt

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, bekunden Sie diesen Willen bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzes. Bei der Stadtverwaltung Koblenz wurde die Zuständigkeit dem Standesamt übertragen.

  • Verfahrensablauf

    Die Kirchenaustrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden. Die daraus resultierende melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert wird. Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht erfoderlich.

  • Zuständige Stelle

    Zuständige Mitarbeiter beim Standesamt Koblenz:

    Iris Thum
    Tel.: 0261/129 17741

    Manuela Theise
    Tel.: 0261/129 1778

    Elke Große
    Tel.: 0261/129 1772

    Silvia Neiser
    Tel.: 0261/129 1771

  • Voraussetzungen

    Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggf. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Taufurkunde (sofern vorhanden)

    Sofern die Religionszugehörigkeit in Ihrem Geburten- bzw. Eheregister vermerkt sein sollte, kann diese Angabe auf Wunsch ausgetragen werden. In diesem Fall benötigen wir zusätzlich Ihre Geburts- bzw. Eheurkunde.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren belaufen sich auf 30,00 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirsakm geworden ist.

  • Rechtsgrundlage

    • Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG)
    • Landesverordnung über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
    • Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (KiStG)