Stellvertretungserlaubnis für ein Prostiutionsgewerbe beantragen
- Leistungsbeschreibung- Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. - Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen. - Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet erteilt werden. - Ein Antrag auf Stellvertretungserlaubnis wird bei Unzuverlässigkeit der zur Stellvertretung benannten Person abgelehnt. 
- Voraussetzungen- gültige Erlaubnis oder entsprechende AntragsID für einen Online-Antrag gem. § 12 ProstSchG für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen.
 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- Ggf. Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
- Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
 
- Welche Gebühren fallen an?- Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Vorkasse: Neinhttps://mffki.rlp.de/fileadmin/07/Dokumente/Themen/Frauen/GVBl.Nr._15_vom_24.11.2017__1_.pdfErteilen einer Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person nach § 13 Abs. 1 ProstSchG
- Rechtsgrundlage
- Kurztext- Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis
- Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes durch eine Stellvertretung ist erlaubnispflichtig
- Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden
- zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht