Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.

    Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.

    Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:

    • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
    • Böllerpulver zum Böllerschießen
    • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
    • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
    • Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4

    Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.

  • Zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Kreis oder Stadtverwaltung.

  • Voraussetzungen

    • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver umgehen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
    • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umgehen wollen.
    • Sie sind 18 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 umgehen wollen.
    • Sie verfügen über die notwendige Fachkunde und belegen diese mit einem entsprechenden Zeugnis. Sie benötigen kein Zeugnis, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 umgehen wollen.
    • Sie sind zuverlässig.
    • Sie sind persönlich geeignet.
    • Sie können begründen, warum Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, zum Beispiel:
      • weil Sie Jägerin oder Jäger sind
      • weil Sie Mitglied in einer in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigung sind
    • Sie verfügen über geeignete Räume zur Aufbewahrung.
    Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

    Die Voraussetzung zum Herstellen von Munitionen und dem Erwerb von Sprengstoffen (Pulver) für den persönlichen Bereich (Erlaubnis für das Laden von Patronen, das Vorderladerschießen oder Schießen mit Böller) regelt das Sprengstoffgesetz (SprengG).

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz:

    1.         Mindestalter 21 Jahre

    2.         Zuverlässigkeit und Persönliche Eignung im Sinne des SprengG sind durch die Verwaltung zu prüfen

    3.         Fachkunde

    Zeugnis eines staatlich anerkannten Lehrgangs für die beabsichtigte Tätigkeit

    Um an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigt man im Vorfeld eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde. 

    4.         Bedürfnisnachweis

    Laden/Wiederladen von Patronen: 

    z.B. Gültiger Jagdschein, Berechtigung zum Munitionserwerb

    Vorderladerschießen:

    Bescheinigung einer schießsportlichen Vereinigung über die aktive regelmäßige Teilnahme am Übungsschießen

    Böllerschießen:

    Ein Nachweis, dass bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird. Der Nachweis eines eigenen Böllers mit gültigem amtlichen Beschlusses ist hierzu auch ausreichend.

    Bei vollständiger Vorlage der Unterlagen wird die Erlaubnis nach § 27 SprengG ausgestellt, welche fünf Jahre Gültigkeit besitzt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

    • Erteilung einer Erlaubnis,
    • Verlängerung einer Erlaubnis,
    • Änderung einer Erlaubnis.

    Gebührenrahmen in Rheinland Pfalz:  

    • Erteilung einer Erlaubnis: 80,00 bis 400,00 Euro
    • Verlängerung einer Erlaubnis: 70,00 bis 250,00 Euro
    • Änderung einer Erlaubnis: 40,00 bis 200,00 Euro
    Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.

    Alles Nähere zum Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoffen könne Sie gerne bei der Stadtverwaltung Koblenz, Ordnungsamt, untere Sprengstoffbehörde erfragen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie erhalten die Erlaubnis in der Regel für 5 Jahre. Die zuständige Stelle kann die Erlaubnis inhaltlich und räumlich beschränken und mit Auflagen verbinden.

    Geltungsdauer: 5 Jahre

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für Detailauskünfte sowie für die Bearbeitung und Ausstellung entsprechender Genehmigungen ist die zuständige Kreisverwaltung beziehungsweise Stadtverwaltung.

Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

Ansprechpartner bei der Stadtverwaltung Koblenz:

Florian Asbach

Tel.: 0261-129-4458

Mail: Sprengstoff@stadt.koblenz.de 

Fax:  0261-129-4600

Zuständige Abteilungen