Änderungen an der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) eine EU-Gemeinschaftslizenz haben, müssen Sie grundlegende Änderungen in Ihrem Unternehmen genehmigen lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
- Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Unternehmens
- geplanter Übertragung der Rechte und Pflichten der EU-Gemeinschaftslizenz
- Übertragung der Betriebsführung
Geringfüge Änderungen, zum Beispiel bei den Beförderungsbedingungen, teilen Sie der zuständigen Behörde lediglich mit.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
Es werden Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Genehmigungsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweis des jeweiligen Landkreises.
Voraussetzungen
- Sie verfügen bereits über eine EU-Gemeinschaftslizenz.
- In Ihrem Unternehmen finden grundlegende Änderungen statt.
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/pbefgkostv/BJNR216800001.htmlDie Höhe der Kosten hängt von der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der Fahrzeuge ab.Rechtsgrundlage
- Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln und den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) 561/2006
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Kurztext
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EU-Gemeinschaftslizenz notwendig, wenn Gelegenheitsverkehr
- in EU-Staaten führt
- im Transit durch EU-Staaten führt
- in EU-Staaten angeboten werden soll
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im Gelegenheitsverkehr sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrerin oder Fahrer) geeignet und bestimmt sind:
- Ausflugsfahrten
- Ferienreisen
- Fahrten mit Mietbussen
- wird für eine Dauer von bis zu 10 Jahren erteilt und muss danach verlängert werden
- Änderungen beim durchführenden Unternehmen müssen entweder gemeldet oder genehmigt werden
- bei geringfügigen Änderungen, zum Beispiel bei den Beförderungsbedingungen, wird die zuständige Behörde informiert
-
grundlegende Änderungen bedürfen der Genehmigung, zum Beispiel bei:
- Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Unternehmens
- geplanter Übertragung der Rechte und Pflichten der EU-Gemeinschaftslizenz
- Übertragung der Betriebsführung
- zuständig: zuständige Behörde des Landes, in dem Antragstellerin oder Antragsteller den Sitz hat
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EU-Gemeinschaftslizenz notwendig, wenn Gelegenheitsverkehr
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Änderungen an der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Änderungen an der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen
Typisierung
2Status Bibliothekseintrag
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