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Rathaus

Korruptionsprävention

Korruption schadet dem Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Sie als Bürgerinnen und Bürger erwarten eine integer handelnde Verwaltung, in der alles unternommen wird, um korruptes Verhalten an der Wurzel zu bekämpfen und zu unterbinden.


Korruption ist...

  • der Missbrauch einer (amtlichen) Funktion,
  • auf Veranlassung oder Eigeninitiative,
  • zur Erlangung / zum Anstreben eines persönlichen Vorteils für sich oder einen anderen (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Verwaltung),
  • mit Eintritt eines unmittelbaren oder mittelbaren Nachteils für die Allgemeinheit oder ein Unternehmen,
  • unter Geheimhaltung bzw. Verschleierung dieser Machenschaften.


Als Vorteil im Sinne der Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) kommt jede Zuwendung in Betracht, welche die Lage des Empfängers

  • wirtschaftlich,
  • rechtlich,
  • persönlich verbessert.


Tipp: Eine Schutzfrage, die sich eine Person vor der Annahme eines Vorteils stellen sollte:

Würde mir der Vorteil auch gewährt werden, wenn ich nicht an dieser Position wäre?


Korruptionsprävention kann man persönlich erreichen durch...

  • die Einhaltung sämtlicher für die Verwaltung relevanter Pflichten, Vorschriften und Regeln,
  • die Einhaltung von Grundsätzen der Integrität,
  • die Einhaltung von Vorgaben und Zielen durch die Verwaltungsleitung,
  • fachliche Kompetenz und persönliche Verantwortung im Umgang mit externen und internen Regelungen.


Dienstanweisung zum Annahmeverbot von Geschenken und sonstigen Zuwendungen

Die städtischen Bediensteten sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz, also unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Im Interesse einer funktionsgerechten, zweckmäßigen und an sachlichen Erwägungen orientierten (Dienstleistungs-) Verwaltung darf in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, dass persönliche Beziehungen oder Vorteile die Entscheidungen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst beeinflussen können.

Städtische Bedienstete dürfen, sowohl nach dem Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -TVöD-) als auch nach dem Beamtenrecht (§ 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -), grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile/Vergünstigungen in Bezug auf ihr Beschäftigungsverhältnis oder ihr Amt annehmen.

Aus diesem Grund wurde die "Dienstanweisung zum Annahmeverbot von Geschenken und sonstigen Zuwendungen in der Stadtverwaltung Koblenz" erstellt, die die für die städtischen Bediensteten geltenden Annahmeverbote konkretisiert und so Vorgaben für regelkonformes Verhalten schafft. Durch diese Vorgaben sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor den Risiken der Korruption, insbesondere auch vor schwerwiegenden straf- und arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen geschützt werden.


Hinweisgebersystem

Über das nachfolgende Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, auch anonymisiert Hinweise zu korruptivem Verhalten einzureichen. Der Name ist ein Pflichtfeld, das jedoch nicht auf Plausibilität überprüft wird. Bitte beachten Sie, dass eine Kontaktaufnahme nur möglich ist, wenn Kontaktdaten eingegeben werden. Dies hat Auswirkungen auf die Anonymität. Ihre Daten werden streng vertraulich behandelt. Der Zugriff auf das E-Mail-Postfach obliegt ausschließlich dem Beauftragten für Korruptionsprävention.


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