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Verwaltung

Sicherheitslagen bei Veranstaltungen und Versammlungen/ Sondernutzung


Unsere Zuständigkeiten:

  • Sondernutzungserlaubnis für den gewerblichen Zweck auf öffentlichen Flächen beantragen 

    Leistungsbeschreibung:

    Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für jede Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.

    Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen, stellt dies eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Beispiele für die Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis können sein:

    • Aufstellen von u.a. Tischen und Stühlen für die Gastronomie
    • Aufstellen von Warenauslagen/Werbeträger für den Einzelhandel
    • Aufstellen eines Informationsstandes
    • Handzettelverteilung

    Rechtsgrundlagen:


  • Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Außenbestuhlung für die Gastronomie

    Leistungsbeschreibung:

    Das Aufstellen von Tischen und Stühlen ist gemäß der „Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum“ lediglich der Gastronomie vorbehalten. Die dabei zu beachtenden Grundsätze zur Gastronomiemöblierung entnehmen Sie bitte dem Flyer.

    Sofern Sie an Außenbestuhlung für Ihre Gaststätte interessiert sind, füllen Sie bitte den förmlichen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis aus.

    Sollte eine Übernahme der Fläche durch einen Vorgänger nicht möglich sein, muss zunächst eine mögliche Sondernutzungsfläche geprüft werden. Dafür misst der Außendienst des Ordnungsamtes, unter Beachtung der Flucht- und Rettungswege, eine Fläche vor Ihrem Lokal aus. Anschließend wird die mögliche Sondernutzungsfläche von den Fachämtern überprüft. Sofern keine Bedenken bestehen, kann Ihnen abschließend gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 LStrG (Landesstraßengesetz) eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.

    Welche Frist muss ich beachten?

    Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Gebühren:

    Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Sondernutzungsgebührensatzung.

    Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art der Sondernutzung.

    Anträge/Formulare:

  • Aufstellen von Stühlen und Bänken für Gewerbetreibende ohne gastronomisches Angebot

    Leistungsbeschreibung:

    In Ergänzung zu der Richtlinie für Gestaltung von Sondernutzung im öffentlichen Raum der Stadt Koblenz, ist es durch die so genannte Experimentierklausel möglich, dass nun auch Gewerbetreibende ohne gastronomisches Angebot Stühle oder Bänke vor ihrem Geschäft aufstellen können.

    Sofern Sie für Ihr Geschäft interessiert sind, füllen Sie bitte den förmlichen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis aus. Die zu beachtenden Vorgaben entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt.

    Anhänge:

     

     

    Ansprechpartner:

    +49 261 129 -4468

  • Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Warenauslagen/Werbeträger

    Leistungsbeschreibung:

    Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen Elemente, die dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen (Verkaufstische, Warenständer, etc.).

    Werbeständer sind alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen, die der Geschäfts- oder Produktwerbung dienen (Klapptafeln, Menütafeln etc.).

    Es darf entweder ein Werbeträger oder Warenauslage vor Ihrem Geschäft aufgestellt werden.

    Für das Aufstellen von Warenauslagen oder eines Werbeträgers ist eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

    • In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche Tiefe von 0,80m sondernutzungsgebührenfrei
    • In übrigen Bereichen / Gehwege Tiefe von 0,50m sondernutzungsgebührenfrei
    • Maximale Tiefe von 1,50m ab der Geschäftsfront möglich

     

    Gebühren:

     

    Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Sondernutzungsgebührensatzung.

    Anträge/Formulare:

  • Informations-/Werbestände; Informations- und Werbefahrzeuge; Handzettelverteilung; 

    Leistungsbeschreibung:

    Wenn Sie Interesse daran haben, für z.B. Ihre Firma, Ihren Verein oder Ihre Organisation Werbung zu machen und Passanten gezielt zu informieren, bietet sich die Nutzung eines Informationsstandes oder gegebenenfalls eines Informationsfahrzeugs an. Diese Maßnahmen ermöglichen eine direkte Ansprache der Öffentlichkeit und eine effektive Verbreitung Ihrer Botschaft.

    Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Flyer oder anderes Informationsmaterial separat oder in Kombination mit dem Informationsstand an Passanten zu verteilen.

    Für die Aufstellung eines Informationsstandes sowie für die Durchführung der Flyerverteilung ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich

     

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Formlos oder Antragsvordruck auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

    Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (z.B. Skizze mit Angabe der Maße)

    Angaben Anzahl der Promoter

    Ggf. müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.

    Gebühren:

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Sondernutzungsgebührensatzung.

    Anträge/Formulare:

  • Straßenmusik 

    Leistungsbeschreibung:

    Für die Ausübung von Straßenmusik wird durch die Stadt Koblenz keine förmliche Erlaubnis erteilt.

    Das Singen und Musizieren werden unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen jedoch geduldet:

    • Die Darbietung muss im Umherziehen erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Standfläche längstens 20 Minuten bespielt werden darf. Anschließend muss die Örtlichkeit weiträumig gewechselt werden (ca. 100 m).
    • Die Musikdarbietung darf nur in angemessener Lautstärke erfolgen, sodass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
    • Es dürfen keine Verstärker, Lautsprecher oder ähnliches verwendet werden, also keine Aufbauten jeglicher Art erfolgen.
    • Der Verkauf von Waren ist nicht gestattet.
    • Die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen nicht gestört werden.
    • An den Sonn- und Feiertagen ist das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten.
    • Den Aufforderungen der Mitarbeiter des Kommunalen Vollzugsdienstes sowie der Polizei ist zu jeder Zeit zwingend Folge zu leisten.

    Gebühren:

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Einheitlicher Ansprechpartner bei der Beantragung von öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel und in Gebäuden

    Leistungsbeschreibung:

    Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie gegebenenfalls hierfür erforderliche Genehmigungen frühzeitig schriftlich beantragen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Planen Sie eine Veranstaltung in Koblenz durchzuführen? Dann sollen Ihnen die Informationen auf www.koblenz.de/veranstalterinfos hierbei eine erste Hilfestellung geben.

    https://koblenz.de/veranstalterinfos

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Vielzahl der Möglichkeiten lässt eine generelle Aussage nicht zu. Zur Klärung dieser Frage wenden Sie sich deshalb bitte an Ihre zuständige Stelle.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die erforderlichen Unterlagen für eine Veranstaltungs-Anmeldung finden Sie unter koblenz.de/veranstalterinfos.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.

    Rechtsgrundlagen:
    Link zur Gewerbeordnung (GewO)

    Link zum Gaststättengesetz (GastG)

    Link zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

    Link zum Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)

    Link zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    Link zum Landesstraßengesetz (LStrG)

    Link zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

    Sondernutzungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Ja nach Art der Veranstaltung kann eine bzw. können mehrere der genannten Rechtsgrundlagen zutreffend sein.

  • Versammlung anmelden

    Leistungsbeschreibung:

    Wenn Sie eine Versammlung veranstalten möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anmelden.

    Nach Eingang Ihrer Anmeldung bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und ggf. auch an weitere zu beteiligenden Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.

    Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Öffentliche Versammlungen sind z.B. Demonstrationen, Aufzüge, Kundgebungen.

     

    Rechtsgrundlage:

    Was sollte ich noch wissen?

    Als Veranstalterin, Veranstalter, Leiterin oder Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges nehmen Sie aktiv Ihr Grundrecht aus Artikel 8 des Grundgesetzes wahr. Trotz des hohen Stellenwertes dieses Grundrechtes ist dieses jedoch nicht schrankenlos. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet wird.

     

    Als Anmelder oder Anmelderin einer Versammlung erhalten Sie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage eine ordnungsbehördliche Verfügung, welche aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränkende Auflagen und Hinweise beinhaltet. Die Auflagen werden im Vorfeld im Rahmen einer Anhörung oder eines Kooperationsgespräches bekanntgegeben und besprochen.


  • Ausnahmegenehmigung Luftraumnutzung 

    Leistungsbeschreibung:

    Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit ein Feuerwerk aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Gleiches gilt auch für den Aufstieg von Drohnen, Wetterballons oder Drachen, sowie die Inbetriebnahme von Lasern und Skybeamern.

    Unbemannte Freiballone/ Wetterballone:

    Der Betrieb von einem unbemannten Freiballon/Wetterballon bedarf immer einer Erlaubnis.

    Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:

    Für den Betrieb von Effektscheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten ist je nach Standort, Ausrichtung und Lichtstärke eine luftrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern diese Geräte Luftfahrzeugführer während des Flugs blenden könnten. In der Nähe von Flugplätzen sind sie grundsätzlich verboten, wenn dadurch der Flugbetrieb auf einem Flugplatz gestört werden könnte. Laser und Scheinwerfer, die lediglich in Räumen eingesetzt werden oder wenn diese flach zum Boden ausgerichtet sind und somit nicht in den Luftraum strahlen, können ohne eine luftrechtliche Erlaubnis betrieben werden.

    Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb:

    Dazu zählen beispielsweise Modellraketen, aber auch andere Flugkörper, die in der Luft nicht steuerbar sind. Diese Luftraumnutzung bedarf immer einer Erlaubnis.

    Aufstieg von Drachen und Schirmdrachen:

    Das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden, bedarf der Erlaubnis.

    Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist verboten:

    Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist gemäß der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung)“ vom 13. Juli 2009 in Nordrhein Westfalen aus brandschutzrechtlichen Gründen verboten. Himmelslaternen sind unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Eine luftrechtliche Erlaubnis kann aufgrund des zuvor genannten Verbotes nicht erteilt werden.

    Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist gemäß Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen vom 31. August 2009 in Rheinland-Pfalz verboten.

    Welche Unterlagen werden benötigt?


    Unbemannte Freiballone:


    • Zustimmung Grundstückseigentümer (Startort)
    • ggf. zusätzliche Angaben zum Ballon (Datenblätter, Handbuch, Fotos etc.)
    • Versicherungsnachweis gem. §§ 37 Abs. 1a, 43 LuftVG

    Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:

    • Datenblatt des Gerätes

    Unbemannte Freiballone:


    • Zustimmung Grundstückseigentümer (Startort)
    • ggf. zusätzliche Angaben zum Ballon (Datenblätter, Handbuch, Fotos etc.)
    • Versicherungsnachweis gem. §§ 37 Abs. 1a, 43 LuftVG

    Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:

    • Datenblatt des Gerätes

    Rechtsgrundlage:

    § 19 LuftVO

     

    Anträge/Formulare

    Ausnahmegenehmigung für Luftraumnutzung beantragen (LBM)

  • Einflug einer Drohne in geografische Gebiete 

    Leistungsbeschreibung:

    Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" ("Unmanned Aircraft System" – UAS) bilden. Sie bieten Ihnen eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel im Bereich der Foto- und Videografie, bei der Rettung von Rehkitzen oder der Vermessung von Flächen.

    Beim Betrieb einer Drohne wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für

    • die öffentliche Sicherheit,
    • den Schutz der Privatsphäre und personenbezogene Daten oder
    • die Umwelt.

    Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel

    • Bundesfernstraßen,
    • Bundeswasserstraßen oder
    • Wohngrundstücke. 

    Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen? Sie wollen zum Beispiel Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben? 
    Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen. 

    Rechtsgrundlagen:

    Anträge/Formulare:

    Weitere Informationen finden sich auf der Homepage:

  • Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz zur Durchführung von Nachtarbeit

    Leistungsbeschreibung:

    Im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) ist der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer Beteiligten oder eines Beteiligten liegt, können Ausnahmen von dem Verbot genehmigt werden.

    Formulare: