Planzeichnung

Umwelt und Planung

Einzelhandelskonzept

Das Einzelhandelskonzept (EHK) dient zur Steuerung der Entwicklung des großflächigen Einzelhandels gemäß den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes IV (LEP IV). Es ist demnach insbesondere bei der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Gemäß LEP IV sind großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Bereichen, das heißt in Innenstädten und Stadt- sowie Stadtteilzentren zulässig. Diese städtebaulich integrierten Bereiche („zentrale Versorgungsbereiche“ im Sinne des Baugesetzbuches) sind von den Gemeinden in Abstimmung mit der Regionalplanung verbindlich festzulegen und zu begründen. Diese Regelungen müssen auch eine Liste innenstadtrelevanter und nicht innenstadtrelevanter Sortimente umfassen.

 Die Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten ist auch an Ergänzungsstandorten der zentralen Orte zulässig. Diese sind ebenfalls von den Gemeinden in Abstimmung mit der Regionalplanung festzulegen und zu begründen.

 Bei der Abgrenzung der städtebaulich integrierten Bereiche und Ergänzungsstandorte ist sowohl die Nahversorgung als auch ein angemessenes Verhältnis der Größenordnung von Verkaufsflächen zwischen integrierten und Ergänzungsstandorten („Sondergebiete großflächiger Einzelhandel“ gemäß Baunutzungsverordnung) sicherzustellen und in einem Einzelhandelskonzept zu begründen. Das Konzept muss kommunalspezifische Aussagen zur Zentrenrelevanz der Sortimente enthalten.

Die Anforderungen des LEP IV zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels werden mit dem vorliegenden Einzelhandelskonzept (Fortschreibung) erfüllt.

Im Folgenden können Sie das Konzept als PDF-Datei laden.

Konkretisierungen des Einzelhandelskonzeptes

Im Einzelhandelskonzept des Jahres 2016 hat in verschiedenen Stadtteilen mehrere Standorte benannt, die alternativ für die Ansiedlung von Einzelhandel in Frage kommen könnten. In den folgenden Jahren haben sich an einzelnen Standorten Projekte für die Ansiedlung von Einzelhandel konkretisiert. Dazu sollte durch die Aufstellung von Bebauungsplänen und die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes die baurechtlichen Genehmigungsgrundlagen geschaffen werden. In den Plänen sollten Sondergebiete bzw. Sonderbauflächen für Einzelhandel ausgewiesen werden.

Die Änderungen des Flächennutzungsplanes sind durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Diese hat im Planaufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine solche Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann, da die fraglichen Flächen im Einzelhandelsgutachten nicht als zentraler Versorgungsbereich sondern lediglich als alternativ denkbarer zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen sei.

Notwendig sei eine Konkretisierung des Einzelhandelskonzeptes durch Beschluss des Stadtrates. Mit diesem Beschluss sei zu dokumentieren, dass die Flächen, auf der Einzelhandel projektiert wird, definitiv als zentraler Versorgungsbereich bestimmt wird. Mit diesem Beschluss wird im Gegenzug jedoch auch bestimmt, dass die alternativ möglichen Flächen nicht mehr mögliche zentrale Versorgungsbereiche anzusehen sind.

Diesen Beschluss hat der Stadtrat für den Stadtteil Goldgrube am 07.05.2020 gefasst. Die Beschlussunterlagen können im Folgenden als PDF-Datei geladen werden.