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BaumSchutz: was zu beachten ist

Bäume sind wichtige Teile des Stadt- und Landschaftsbildes. Sie spenden Schatten und beeinflussen durch Verdunstung das Mikroklima. Gerade im dicht bebauten städtischen Raum leisten sie einen wichtigen Beitrag das Stadtklima positiv zu beeinflussen und wirken der Überhitzung in den Städten entgegen. Bäume sind damit ein wichtiger Baustein bei der Anpassung an den Klimawandel.


Schutzvorschriften für Bäume

Die Aufhebung der Baumschutzsatzung in Koblenz bedeutet keineswegs, dass Bäume auf privaten oder öffentlichen Grundstücken nun völlig schutzlos sind.

So gilt weiterhin die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hiernach kann auch die Beseitigung eines Baumes oder Baumgruppen einen Eingriff in Natur und Landschaft bewirken, der grundsätzlich nicht ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden darf.

Darüber hinaus bestehen weitere Schutzvorschriften unverändert fort, die auch Vorgaben zum Schutz von Bäumen oder Baumbeständen enthalten können. Hierzu zählen insbesondere:

  • Örtlich geltende Rechtsverordnungen (wie z. B. für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler)
  • Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) wie z. B. Streuobstwiesen
  • Bebauungspläne, in denen Bäume zum Erhalt festgesetzt sind
  • Die einschlägigen technischen Regelwerke, insbesondere die DIN 18920 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“), die verbindliche Standards für den Schutz von Bäumen und deren Wurzelbereiche bei Baumaßnahmen festlegt.

Weiterhin sind bei Maßnahmen an Bäumen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG. Diese schützen wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (z. B. alle Vogel- und Fledermausarten) sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Nester oder Höhlen in Bäumen).

Zwingend zu beachten sind bei Gehölzarbeiten die Vorschriften nach § 39 Absatz 5 BNatSchG, wonach auch Bäume grundsätzlich im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen.

Verstöße gegen die weiterhin geltenden Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit entsprechend hohen Bußgeldern verbunden sein.

Auskunft und Beratung:
Sollten Unsicherheiten hinsichtlich zu beachtender gesetzlicher Vorgaben im Vorfeld von Baumfällungen bestehen, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen. 
Die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Koblenz stehen für eine Beratung gerne zur Verfügung (Tel.: 0261/129-1502; umweltamt@stadt.koblenz.de).