Gemeinsame Wohnformen für Mütter / Väter und Kinder

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 19 SGB VIII haben Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben, Anspruch auf eine gemeinsame Unterbringung mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform, wenn sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung diese Unterstützung benötigen. Die Unterbringung kann im Einzelfall als Clearingmaßnahme ausgelegt werden und auf etwa 6 Monate befristet sein, wenn danach Klarheit hinsichtlich eines etwaigen anderweitigen Hilfebedarfes besteht oder aber eine weitere Hilfe nicht benötigt wird. Die Aufenthaltsdauer in der Mutter / Vater – Kind- Einrichtung ist individuell verschieden und orientiert sich am Hilfebedarf und der Entwicklung im Einzelfall.


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