Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
    Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Schülerbeförderung in der Sekundarstufe I
    (Klasse 5-10 sowie BVJ, BF I und BF II): 

    Ein Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten besteht, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg, zwischen Wohnort und Schule länger als 4 km ist. Liegt der Fußweg unter 4 km, müssen die Fahrkarten selbstständig angeschafft werden.

    Nähere Informationen zur Selbstbeschaffung erhalten Sie auf der Seite des Verkehrsverbundes hier.

    Schülerbeförderung in der Sekundarstufe II

    (Klasse 11-13 sowie Berufsschulen): 

    Ein Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten besteht, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg, zwischen Wohnort und Schule länger als 4 km ist und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die für Sie maßgebliche Einkommensgrenze können Sie dem Antragsvordruck entnehmen.
    Für die Fahrkarten ist in der Sekundarstufe II ein monatlicher Eigenanteil zu zahlen. Nach der aktuellen Satzung der Stadt Koblenz über die Schülerbeförderung beträgt der Eigenanteil derzeit 25 % des Fahrkartenpreises.

    Liegt der Fußweg unter 4 km, müssen die Fahrkarten selbstständig angeschafft werden.

    Nähere Infos zur Selbstbeschaffung erhalten Sie auf der Seite des Verkehrsverbundes hier.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Bitte geben Sie den Antrag bis zum 15.03. in der Schule ab. 

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.

    Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche  Einkommenssteuerbescheid beizufügen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Onlineantrag Sekundarstufe I (5. bis 10. Klasse)

    Onlineantrag Sekundarstufe II (11. bis 13. Klasse)

    Onlineantrag Berufsbildende Schulen (BVJ, BF I und BF II)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Besteht der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten bei jeder Schule, egal wie weit entfernt?

    Der Anspruch besteht nur bis zur nächstgelegenen, vergleichbaren Schule, der jeweiligen Schulart mit gleicher 1. Fremdsprache und identischen Leistungskursen. Wird eine weiter entfernte Schule besucht, besteht nur ein Teilanspruch.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz
Kultur- und Schulverwaltungsamt
Abteilung Schülerbezogene Leistungen
Willi-Hörter-Platz 1
56068 Koblenz

Mail: schuelerbezogene.leistungen@stadt.koblenz.de

Frank Hofmann
Abteilungsleitung
Tel.: 0261-129-1906

Khalid Ezzouaoui
Sachbearbeitung A-Z
Tel.: 0261-129-1932

Zuständige Abteilungen