Vergnügungsteuer zahlen

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

    Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

    Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Auf die gewerblichen "Vergnügungen" wie Betrieb von Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten,Tanzveranstaltungen, Schaustellung von Personen (Strip-Show) u. a. wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Zur steuerlichen Meldung ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.

    Steuersätze Geräte:
    - Gerät mit Gewinnmöglichkeit:

    • 25 % vom Einspielergebnis (Saldo II)

    - Unterhaltungsgerät:

    • 60,00 € in Spielhallen
    • 20,00 € in Gaststätten und anderen Orten


    Steuersatz Tanz- und andere Veranstaltungen
    - Grundsat
    z: 20 % des Eintrittsgeldes (ohne Mindestverzehr)
    - Pauschale: 1,00 € je angefangene 10 Quadratmeter. 

    Die Pauschale wird berechnet, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird oder die Pauschale höher ist als die Berechnung nach dem Grundsatz (s.o.).

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Zur steuerlichen An- bzw. Abmeldung werden folgende Daten benötigt:

    Unterhaltungs- und Geldspielgeräte

    • Name und Adresse des Aufstellers
    • Aufstellort
    • Geräteart und -anzahl
    • Datum der In- bzw. Außerbetriebnahme

    Zur quartalsweisen Meldung werden benötigt:

    - alle Angaben des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (s. Vordruck "Abrechnungsmuster")

    Tanz- und sonstige Veranstaltungen

    • Name und Adresse des Veranstalters
    • Veranstaltungsart, -ort und -datum
    • Höhe des Eintrittsgeldes
    • Fläche des für die Besucher benutzbaren Raumes(ohne sanitäre Anlagen und Gaderobenräume)

    zur Abrechnung: Anzahl der verkauften Karten

    Zahlarten: Die Automatenaufsteller entrichten die selbst errechnete Steuer an die Stadtkasse unmittelbar nach Übermittlung der Steueranmeldung. In allen anderen Fällen werden die Zahlungstermine im Steuerbescheid angegeben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    An-/Abmeldung von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten: zwei Wochen.

    Alle übrigen Veranstaltungen: Anmeldung: 2 Wochen vorher; Abrechnung: innerhalb von 7 Werktagen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner:    +49 261 129-2072

Zuständige Abteilungen