Radfahrbeauftragte

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für den Ausbau und die Entwicklung des sicheren Radverkehrs in der Region haben einige Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen einen sogenannten Radverkehrsbeauftragten bestellt. Dieser ist je nach örtlichen Verhältnissen u.a. für nachfolgenden Aufgaben verantwortlich:

    • Fahrradfreundliche Verkehrsinfrastruktur
    • Ansprechpartner für Fragen und Probleme im Radverkehr
    • Verkehrssicherheit für Radfahrer
    • Koordinierung von Fahrradaktivitäten der verschiedenen Vereine und Institutionen
    • Planung und Durchführung von Veranstaltungen mit Fahrrädern und zum Fahrradverkehr
    • Ausbau von Fahrradmitnahmemöglichkeiten im ÖPNV, Fahrradverleihsysteme oder Fahrradboxen

    Die Tätigkeit als Radverkehrsbeauftragte erfolgt mancherorts auch im Ehrenamt.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Fahrradboxen

    Der Vermieter hat am Hauptbahnhof Koblenz, Römerstraße, die Möglichkeit zum Abstellen von Fahrrädern in verschließbaren Einzelboxen geschaffen, um eine sichere Aufbewahrung der Fahrräder von Benutzern zu gewährleisten. Der Vermieter vermietet hiermit an den Mieter eine Fahrradeinstellbox. Dem Mieter wird nach Unterzeichnung des Vertrages für die Mietzeit 1 Boxenschlüssel ausgehändigt.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Fahrradboxen

    Das Mietverhältnis beginnt ab dem TT.MM.JJ und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter und die Vermieterin können den Vertrag zum 03. eines Monats zum 01. des darauf folgenden Monats kündigen

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

     Fahrradboxen:

    Miete

    Die Miete beträgt 120,00 € im Jahr. Die Miete ist jährlich im Voraus an den Vermieter zu zahlen.

    Kaution

    Der Mieter ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages eine Kaution von 50,00 € an den Vermieter zu zahlen. Die Kaution dient dazu, evtl. Schäden, die an der Fahrradbox entstehen, oder den Verlust des Schlüssels auszugleichen. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes in einwandfreiem Zustand wird die Kaution unverzinst erstattet.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    § 6 Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters

    Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn eine der in § 5 genannten Verpflichtungen vom Mieter nicht erfüllt wird.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    § 5 Pflichten des Mieters (Fahrradbox)

    Der Mieter verpflichtet sich, folgende Punkte einzuhalten:

    - die Tür der Fahrradbox stets verschlossen zu halten
    - die Box ist pfleglich zu behandeln und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden
    - das Öffnen und Schließen der Tür ist mit größter Sorgfaltspflicht vorzunehmen, da ein unkontrolliertes Aufschlagen der Tür zu Beschädigungen führen kann
    - eine Nutzung der Box als Lager oder dergleichen ist nicht gestattet, insbesondere dürfen keine leicht entzündlichen und brennbaren Stoffe eingelagert werden
    - bei Verlust des Schlüssels trägt der Mieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung
    - der Mieter ist nicht berechtigt, eine Kopie des Schlüssels der Fahrradbox anfertigen zu lassen
    - Schlüssel dürfen ausschließlich vom Vermieter angefertigt und weitergegeben werden
    - die Fahrradbox ist ausschließlich vom Mieter zu nutzen. Eine Untervermietung oder Weitergabe an dritte Personen ist ausdrücklich verboten.
    - die Schlüssel, die ausgegeben wurden, sind mit Vertragsende an den Vermieter zurückzugeben.

    § 7 Haftung bei Beschädigung und Diebstahl (Fahrradbox)

    Der Mieter ist verpflichtet, evtl. Beschädigungen umgehend dem Tiefbauamt mitzuteilen. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Dies gilt auch für Arbeiten, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind. Hierzu kann der Vermieter oder sein Beauftragter die Box öffnen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Beschädigungen, die vom Mieter verursacht wurden, werden diesem in Rechnung gestellt. Für Schäden der Mietsache, die der Mieter zu vertreten hat, haftet ausschließlich der Mieter. Für Beschädigungen oder bei Diebstahl der in der Fahrradeinstellbox befindlichen Gegenstände durch Dritte schließt der Vermieter jegliche Haftung aus.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Radverkehrsbeauftragter: Tobias Weiß-Bollin 129 - 3169

Mitarbeiterin                      : Ute Reh                    129 - 3183

Fahrradbox mieten:           :  Mandy Frerichs     129 - 4180  ( Verwaltungsaufgaben Tiefbauamt )


Zuständige Abteilungen