Fahrzeugverkauf anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z. B. durch den Verkauf des Fahrzeugs) hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde, unverzüglich mitzuteilen. Dies dient der Berichtigung des Fahrzeugregisters.

    Hat der Käufer die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt, so ist die Mitteilung des Verkäufers entbehrlich.

    Der Verkäufer bleibt solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sowie der Prämie für die Haftpflichtversicherung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss den Namen und die Anschrift des Käufers sowie das amtliche Kennzeichen des verkauften Fahrzeugs enthalten.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner: +49 261 129-4420

Zuständige Abteilungen