Weinabsatzförderung (Abgabe)

  • Leistungsbeschreibung

    Für die gebietliche Förderung des Weinabsatzes haben die Weinbautreibenden nach den gesetzlichen Bestimmungen Abgaben für die gebietlichen Absatzfördereinrichtungen zu entrichten. Aus diesen Mitteln finanzieren diese Einrichtungen ihre Werbeaufwendungen, soweit diese nicht durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt sind. Die Abgabe wird von den Gemeinden erhoben. Abgabepflichtig sind auch die Betriebe, die nach der Ernte des Vorjahres Weinbergsflächen an Dritte abgegeben oder gegen Prämie stillgelegt haben.

    Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung wird auf der Grundlage der in der EU-Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsfläche des Bewirtschafters erhoben und beträgt:
    im Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer 0,87 EUR/Ar; in allen anderen Anbaugebieten 0,77 EUR/Ar.

    Zugrunde gelegte Flächen:
    mit Keltertrauben bestockte Flächen, nicht bestockte Flächen, für die Wiederbepflanzungsrechte im Betrieb bestehen, bestockte Flächen, die zur Zeit nicht mehr bearbeitet werden (aufgelassene Flächen, Drieschen).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Zahlungstermine werden im Abgabenbescheid angegeben.