Wiederaufbaukasse (Beitrag)

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete haben die Weinbautreibenden nach den gesetzlichen Bestimmungen Beiträge zu entrichten. Der Beitrag wird von den Gemeinden erhoben. Beitragspflichtig sind auch die Betriebe, die nach der Ernte des Vorjahres Weinbergsflächen an Dritte abgegeben oder gegen Prämie stillgelegt haben.

    Zweck der Wiederaufbaukasse
    In Abweichung zu üblichen Bodenordnungsverfahren gestaltet sich die Flurbereinigung bei der Dauerkultur Rebe differenzierter. Die Rebanlage als langfristige, sehr kostenintensive Investition ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, zumal mit der Arrondierung der Rebflächen, mit dem Ausbau des Wegenetzes und der Verbesserung der Wasserabführungssysteme auch ein Eingriff in die weinbauliche Bewirtschaftung verbunden ist und eine vollständige oder teilweise Abräumung in der Regel erforderlich erscheint, nachdem sich Parzellenform und -größe, der Verlauf der Rebzeilen insgesamt im Zuge der Neustrukturierung erheblich verändern können.In Kenntnis dieser Spezifität der weinbaulichen Bodenordnung mit ihrer Untergliederung in die Durchführung der technischen Maßnahmen einerseits und den planmäßigen Wiederaufbau andererseits hat das Land Rheinland-Pfalz dieser Konstellation Rechnung getragen, im Jahr 1953 das Weinbergsaufbaugesetz verabschiedet und die Gründung der Wiederaufbaukasse als Finanzierungseinrichtung des planmäßigen Wiederaufbaus vorgenommen.

    Der Beitrag zur Wiederaufbaukasse wird auf der Grundlage der in der EU-Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsfläche des Bewirtschafters erhoben und beträgt: 13,29 EUR pro Hektar

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Zahlungstermine werden im Abgabenbescheid angegeben.