Zweitwohnungsteuer

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    (Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.)

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Seit dem 01.06.2012 wird für eine Zweitwohnung im Koblenzer Stadtgebiet eine Zweit­wohnungs­steuer erhoben. Berechnungsgrundlagen sind die jährliche Nettokaltmiete bzw. die jährliche ortsübliche Miete (Basisnettomiete) gemäß dem jeweils gültigen Mietspiegel der Stadt Koblenz. Ob die Basisnettomiete angesetzt wird, ist davon abhängig, ob die Wohnung in Ihrem Eigentum steht oder Ihnen unentgeltlich oder unterhalb des Indikators der ortsüblichen Miete überlassen wird. Als Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer angesetzt wird der höhere Wert aus dem Vergleich von Jahresnettokaltmiete und Jahresbasisnettomiete. Von der Bemessungsgrundlage werden 10 % als Zweitwohnungs­steuer erhoben.


    Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer und wird am 01.07. für das jeweilige Kalender­jahr fällig. Im Falle der Veranlagung für vergangene Zeiträume oder bei Veran­lagung nach Ablauf der Fälligkeit ist die Steuerpflicht für die vergangenen Zeiträume innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Andere Zahlungsweisen sind ausschließlich über einen entsprechenden Stundungsantrag mit umfangreichen Nachweisen zugelassen.

  • Teaser

    Sie haben eine Zweitwohnung in eine Stadt oder Gemeinde in Rheinland-Pfalz bezogen? Dann kann es sein, dass diese eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Lassen Sie sich am besten beraten.

  • Verfahrensablauf

    Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen.

    Ausnahmen von der Steuerpflicht können bspw. in folgenden Fällen vorliegen:

    • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben.
    • Verheiratete bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Personen (LPartG), die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie bzw. von ihrem Lebenspartner leben, deren Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Gemeinde innehaben und sich vorwiegend im Gebiet der Gemeinde aufhalten
    • Eine Zweitwohnung ist nicht gegeben, wenn der Inhaber sie ausschließlich als Kapitalanlage nutzt (Vermietung).
    • Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege (z.B. Altenheime) aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Erziehungszwecken dienen.
    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Die Anmeldung einer „Nebenwohnung“ ist in der Regel beim Bürgeramt vorzunehmen. Auf elektronischem Weg ist dies derzeit noch nicht möglich, sodass das persönliche Erscheinen mit Personalausweis sowie der Wohnungsgeberbestätigung notwendig ist. Um Wartezeiten zu vermeiden, können Termine unter www.buergeramt.koblenz.de online gebucht werden. Außerdem ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der Behördennummer 115 möglich.

    In Fällen einer verspäteten Anmeldung kann seitens des Bürgeramts ein Bußgeld fällig werden, weshalb die Anmeldung zeitnah geschehen sollte. In Fällen einer örtlichen Ermittlung, die das Innehaben der Wohnung (seit längerem Zeitraum) ergeben, wird ein Ordnungsgeld erlassen, zusätzlich wird jeder volle Kalendermonat "nachbesteuert".

    Entfällt die Anmeldung beim Bürgeramt, ist das unten zur Verfügung gestellte Formular zur Abgabe einer Erklärung zur Zweitwohnungssteuer auszufüllen und an das Steueramt zu senden. 

    Nach Anmeldung Ihres Nebenwohnsitzes in Koblenz werden die Daten automatisch in unser Steuersystem eingespielt. Sobald uns die Anmeldung vorliegt, wird vom Steueramt – Sach­gebiet Zweitwohnungssteuer - ein Erklärungsvordruck zur Erhebung einer Zweitwohnungs­steuer zugesandt. Auf Grundlage der ausgefüllten Zweitwohnungssteuererklärung wird anschließend ein Bescheid erlassen

  • Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Besteuert wird das Innehaben jedes weiteren Wohnraums (Zweit- bzw. Nebenwohnung), welcher auch unabhängig vom Meldestatus,  neben der Hauptwohnung innegehalten wird. Auch bei Wohnungsbezug von weniger als sechs Monaten besteht daher Steuerpflicht!

    Hat ein/­e Einwohner/­in mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist dann jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. 

    Für Rückfragen bezüglich Ihres Meldestatus oder Ummeldungen wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an unser Bürgeramt (0261/­129-7000).

    Ab Bezugnahme der Wohnung besteht die Pflicht zur Anzeige in einem Zeitraum von vier Wochen beim Steueramt durch entsprechenden Erklärungsvordruck.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen zu der Höhe der Zweitwohnungsteuer, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen. In der Regel orientiert sich die Höhe der zu zahlenden Zweitwohnungsteuer an der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Heizung und Nebenkosten). Hiervon werden bspw. 10 v. H. als Zweitwohnungsteuer erhoben.

    Viele Satzungen enthalten darüber hinaus folgende beispielhafte Regelung:

    Ist die Wohnung in ihrem Eigentum oder wird Sie Ihnen unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen, wird stattdessen die ortsübliche Miete gemäß dem örtlichen Mietspiegel angesetzt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von einem Monat ab der erstmaligen Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung bei der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung zu erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

    Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer erfolgt nach:

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Koblenz 

  • Anträge / Formulare

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

    Merkblatt Zweitwohnungssteuer


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Koblenz

Ansprechpartner:    +49 261 129-2077
                                    +49 261 129-2079

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