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Umwelt und Planung

Umwelt

Luftreinhaltung

Auf den folgenden Seiten werden Sie über den Stand der Luftreinhalteplanung für das Stadtgebiet Koblenz informiert.

  • Handlungserfordernisse für die Luftreinhaltung in Koblenz

    Nach § 47 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat im Falle, dass die in der 39. Verordnung zum BImschG festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden, die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt.

    An der Messstation in der Hohenfelderstraße wurde seit 2005 kontinuierlich der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) überschritten.

    Insoweit hat die Stadt Koblenz nach § 47 Abs. 1 BImSchG einen Luftreinhalteplan zu erstellen, der anhand von entsprechend wirksamen Luftreinhaltemaßnahmen sicherstellt, dass der ab 2010 verbindlich geltende Grenzwert von 40 μg/m3 eingehalten und nicht mehr überschritten wird.

    Vor diesem Hintergrund hat das Landesamt für Umwelt in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Koblenz einen Luftreinhalteplan Koblenz 2008-2015 erstellt, mit dem Ziel, den Jahresmittelwert von NO2 soweit abzusenken, dass der geltende Grenzwert 40 μg/m3 eingehalten werden kann.

    Neben der NO2-Belastung zeigten auch die Feinstaubkonzentrationen an der Messstation Hohenfelder Straße für die Jahre 2006 und 2007 an einer nicht unbeachtlichen Anzahl von Tagen, dass der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ überschritten wurde.

    Da sich Maßnahmen zur Reduzierung der Luftbelastung in vielen Fällen sowohl auf die Stickstoffdioxidkonzentrationen wie auch die Feinstaubkonzentrationen auswirken, war es sinnvoll, einen integrierten Plan zur Reduzierung beider Schadstoffe und damit der Luftbelastung in Koblenz zu erstellen.

    Aufgrund der Tatsache, dass die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan 2008-2015 noch nicht ausreichen, um die Überschreitung des Grenzwertes für den Jahresmittelwert von 40 µg/m3 einzuhalten, muss der Luftreinhalteplan gemäß § 47 Abs. 1 und 2 BImSchG aktualisiert werden.

    Mittlerweile gibt es im Bereich Feinstaub in Koblenz keine Überschreitungen der geltenden Grenzwerte mehr.

  • Gesetzesgrundlagen

    Die europäischen Luftqualitätsnormen wurden 1996 durch die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie (96/62/EG) und in der Folge durch mehrere stoffbezogene so genannte Tochterrichtlinien dem neuesten Stand der Wirkungs-forschung zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt angepasst. Die 1. Tochterrichtlinie aus dem Jahr 1999 (1999/30/EG) legt Immissionsgrenzwerte für die Konzentrationen von u.a. Stickoxiden und PM10-Feinstaub in der Luft fest.

    Die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und die ersten drei Tochterrichtlinien wurden in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 zusammengefasst und in der 39. Ver-ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) am 02.08.2010 in deutsches Recht umgesetzt.

    Die Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) sind - auch aus Sicht der EU-Kommission - anspruchsvoll. Für diese Komponenten gab es Übergangswerte, die wie in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt, stufenweise von Jahr zu Jahr verschärft wurden, bis die endgültigen Grenzwerte 2005 bzw. 2010 in Kraft traten:

    Balkendiagramm zur Entwicklung der PM 10-Tages- und Jahresmittelwerte in den Jahren 2000 bis 2005.

    Abb. 1: Immissionswerte für PM10-Feinstaub in μg/m³
    (Quelle: Landesamt für Umwelt)

     

    Balkendiagramm mit der Entwicklung der Stickstoffdioxid-Jahresmittelwerte in der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und 2010.

    Abb. 2: Immissionswerte für Stickstoffdioxid (NO2) in ug/m³
    (Quelle: Landesamt für Umwelt)

    Gesetzliche Grundlagen sind:

    1. Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 2008/50/EG vom 21.Mai 2008, 
    2.  §§ 47 ff.  des Bundesimmissionsschutzgesetzes -BImSchG- sowie
    3. 39. Verordnung zur Durchführung des  BImschG (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)