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  • Aufhebung der Baumschutzsatzung entbindet nicht von weiteren Schutzvorschriften für Bäume

    Aufhebung der Baumschutzsatzung entbindet nicht von weiteren Schutzvorschriften für Bäume

    Der Stadtrat hat am 26.03.2026 beschlossen, die bisher geltende Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt Koblenz vom 24. Juni 2021 (Baumschutzsatzung) aufzuheben. Damit entfällt die kommunale Regelung zum allgemeinen strengen Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Koblenz.

    Das Umweltamt weist jedoch darauf hin, dass die Aufhebung der Baumschutzsatzung keineswegs bedeutet, dass Bäume auf privaten oder öffentlichen Grundstücken völlig schutzlos sind.

    So gilt weiterhin die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hiernach kann auch die Beseitigung eines Baumes oder Baumgruppen einen Eingriff in Natur und Landschaft bewirken, der grundsätzlich nicht ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden darf.

    Darüber hinaus bestehen weitere Schutzvorschriften unverändert fort, die auch Vorgaben zum Schutz von Bäumen oder Baumbeständen enthalten können. Hierzu zählen insbesondere:

    • Örtlich geltende Rechtsverordnungen (wie z. B. für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler)
    • Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) wie z. B. Streuobstwiesen
    • Bebauungspläne, in denen Bäume zum Erhalt festgesetzt sind.
    • Die einschlägigen technischen Regelwerke, insbesondere die DIN 18920 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“), die verbindliche Standards für den Schutz von Bäumen und deren Wurzelbereiche bei Baumaßnahmen festlegt.

    Weiterhin sind bei Maßnahmen an Bäumen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG. Diese schützen wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (z. B. alle Vogel- und Fledermausarten) sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Nester oder Höhlen in Bäumen).

    Zwingend zu beachten sind bei Gehölzarbeiten die Vorschriften nach § 39 Absatz 5 BNatSchG, wonach auch Bäume grundsätzlich im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen.

    Verstöße gegen die weiterhin geltenden Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit entsprechend hohen Bußgeldern verbunden sein.

    Sollten Unsicherheiten hinsichtlich zu beachtender gesetzlicher Vorgaben im Vorfeld von Baumfällungen bestehen, wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen. Die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Koblenz stehen für eine Beratung gerne zur Verfügung (Tel.: 0261/129-1502; umweltamt@stadt.koblenz.de).

  • Die Salamanderpest breitet sich aus – auch in Koblenz?

    Feuersalamander sind mit ihrem markanten schwarz-gelben Aussehen ein echter Hingucker – doch die meisten Menschen haben selten das Glück, einen dieser faszinierenden Lurche in freier Natur zu beobachten. Dabei ist der Feuersalamander eigentlich ein häufiger Bewohner der waldreichen Mittelgebirgslagen in Rheinland-Pfalz. Doch das könnte sich bald ändern: Seit 2015 breitet sich der aus Asien stammende Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (kurz: Bsal), auch Salamanderpest genannt, in Deutschland immer weiter aus. In den letzten Jahren hat die Ausbreitung eine alarmierende Geschwindigkeit erreicht. Für Feuersalamander endet eine Infektion nahezu immer tödlich, was bereits zu Massensterben und dem Verschwinden ganzer Lokalpopulationen in betroffenen Regionen geführt hat. Auch Kammmolche sind betroffen, wenn auch in geringerem Ausmaß. Auf uns Menschen ist Bsal nicht übertragbar.

    Im Raum Koblenz gibt es bedeutende Feuersalamander- und Kammmolchpopulationen, deren Zukunft durch die Salamanderpest gefährdet ist. Um zu verstehen, ob und wie sich der Erreger hier ausbreitet, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Beim nächsten Spaziergang können Sie aktiv werden: Wenn Sie einen toten Feuersalamander oder Kammmolch finden, sind oft kleine, runde Hautveränderungen und blutige Stellen ein Hinweis auf eine Infektion mit Bsal. Solche Funde, aber natürlich auch gesunde Exemplare, können einfach über die Citizen-Science-Plattform ArtenFinder (www.artenfinder.rlp.de) oder direkt auf der Homepage der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (https://snu.rlp.de/projekte/feuersalamander), gerne auch mit Foto, gemeldet werden. Durch eine solche Meldung konnte in der Vergangenheit bereits ein neues Bsal-Infektionsgebiet in Gerolstein entdeckt werden!

    Wer mehr gegen die Ausbreitung der Salamanderpest unternehmen möchte, findet unter dem QR-Code alle wichtigen Informationen.

  • Lärmaktionsplan Stufe 4 für Koblenz ist abgeschlossen

    Die Stadt Koblenz hat die Arbeiten am 4. Lärmaktionsplan abgeschlossen.
    Für diesen fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am 28.06.2023 abends im historischen Rathaussaal statt. Neben einer Online- Beteiligung, die vom 15. Juni bis zum 27. Juli 2023 durchgeführt wurde, wurde der Planentwurf auch in einer „klassischen Offenlage“ vom 08. Juli bis 02. August 2024 den Bürgerinnen und Bürgern zur Einsicht und zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
    Alle Ergebnisse der Bürgerbeteiligungen wurden im Planaufstellungsverfahren aufgenommen und sind dort unter den jeweiligen Anlagen zu finden.
    Am 14.11.2024 wurde der Lärmaktionsplan im Stadtrat beschlossen und muss nun bei allen städtischen Maßnahmen im Zuge der Einzelfallentscheidungen berücksichtigt werden.
    Die Pläne, Karten, Anlagen und Präsentationen finden Sie hier.

  • Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung eines Lärmaktionsplans als Gesamtplan für Rheinland-Pfalz

    Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung eines Lärmaktionsplans als Gesamtplan für Rheinland-Pfalz

    Bekanntmachung der zweiten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

    Das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz informiert Sie gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, umgesetzt in deutsches Recht durch die §§ 47a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über den Entwurf des landesweiten Lärmaktionsplans für Rheinland-Pfalz und gibt Ihnen hiermit die Möglichkeit sich an der Aufstellung des rheinland-pfälzischen Lärmaktionsplans zu beteiligen.

    Die Zuständigkeit für die Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) lag bisher bei den Gemeinden und wurde mit Ausnahme der Ballungsräume Mainz, Koblenz und Ludwigshafen dem Landesamt für Umwelt übertragen. Für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes beschränkt sich die Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt bei der Lärmaktionsplanung auf Maßnahmen außerhalb der Bundeshoheit.

    Die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 können Sie unter www.umgebungslaerm.rlp.de einsehen.

    Die Aufstellung des ersten landesweiten Lärmaktionsplans für Rheinland-Pfalz umfasst die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung vorhandener kommunaler Lärmaktionspläne und deren Überführung in einen Gesamtplan (die oben genannten drei Ballungsräume führen die jeweilige Lärmaktionsplanung in eigener Zuständigkeit durch und sind daher im Gesamtplan nicht enthalten).

    Mit dieser zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt die Offenlage des fertiggestellten Entwurfs des landesweiten Lärmaktionsplans. Im Rahmen der Beteiligung können Sie bis einschließlich 15.05.2024 Ihre Anregungen und Vorschläge abgeben.

    Für Ihre Stellungnahmen können Sie die Onlinebeteiligungsplattform nutzen, die Sie über https://www.online-beteiligung.org/rheinland-pfalz2/ und die oben genannte Internetseite erreichen.

    Dort haben Sie auch Zugriff auf die vorhandenen kommunalen Lärmaktionspläne.

    Daneben können Sie Ihre Stellungnahme per Mail (Laermaktionsplanung@lfu.rlp.de) oder per Post (Postanschrift: Landesamt für Umwelt, Referat 26, Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz) einreichen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht, d. h. nach dem 15.05.2024 abgegebene Stellungnahmen bei der Entwurfserstellung des Lärmaktionsplans unberücksichtigt bleiben können.

    Zur planerischen Lärmvorsorge sollen im Rahmen der Lärmaktionsplanung ruhige Gebiete identifiziert, ausgewiesen und geschützt werden.

    Webkonferenzen als Informationsveranstaltungen:
    Von Februar bis Mai 2024 sind Webkonferenzen als Informationsveranstaltungen vorgesehen.
    Die aktuellen Termine finden Sie unter www.umgebungslaerm.rlp.de, Sie können sich über Laermaktionsplanung@lfu.rlp.de anmelden.

  • 25 Jahre Umweltamt der Stadt Koblenz

    Am 2. Januar 1996 startete das neu geschaffene Umweltamt mit zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Aufgaben, die bislang in ganz verschiedenen Ämtern angesiedelt waren, wurden im  Umweltamt gebündelt. Im Lauf der Jahre kamen eine Reihe neuer Aufgaben hinzu. Die Broschüre "25 Jahre Umweltamt" gibt einen kurzen Überblick über die Entstehung und Entwicklung des Umweltamts bis heute. 

    Die Broschüre können Sie hier einsehen.
    Ein Interview mit der Amtsleitung können Sie auf Youtube ansehen.

  • Solarkataster Rheinland-Pfalz gestartet

    In Rheinland-Pfalz können Unternehmen, Kommunen und ihre Bürger mit dem landesweiten Solarkataster prüfen, ob sich eine Solaranlage auf ihrem Dach lohnt. Mit wenigen Klicks kann man Online erfahren, ob sich das eigene Dach für eine wirtschaftliche Nutzung der Sonnenenergie eignet. Ein integrierter Wirtschaftlichkeitsrechner hilft dabei abzuschätzen, ob sich eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage lohnen und für einen noch besseren Output z.B. durch einen PV-Speicher, eine Wärmepumpe oder ein E-Auto ergänzt werden sollten. 
    Zum Solarkataster Rheinland-Pfalz https://solarkataster.rlp.de/start <https://solarkataster.rlp.de/start>