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Aufenthaltserlaubnis
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, unterliegen dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthalts-, Niederlassungserlaubnis) sowie der Passpflicht.
Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (z. B. deutsch verheirateter Ausländer, anerkannte Ayslberechtigung). Ansonsten bedarf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Jeder Aufenthaltstitel lässt erkennen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Das Visum ist vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatlandes einzuholen. Das Visum bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde für den gewünschten Aufenthaltsort, wenn der Ausländer sich mehr als 3 Monate in Deutschland aufhalten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben will.
Staatsangehörige einiger Länder, insbesondere die EU-Staaten und einige Industriestaaten (Australien, Israel, Japan, USA, Kanada, Neuseeland, Rep. Korea) sind von der Visumspflicht befreit.
Für die Aufenthaltserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
- gültiger Nationalpass oder Identitätskarte
- 2 Passfotos
- die letzten 3 Gehaltsabrechnungen bzw. bei Selbständigen eine Gewinnaufstellung durch einen Steuerberater
- Mietvertrag bzw. bei Eigenheim den Grundbuchauszug oder Kaufvertrag
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
Die Gebühren betragen 50,00 - 60,00 EUR. Eine Verlängerung kostet 30,00 EUR.
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