Bodenrichtwerte
Bodenrichtwerte für den Bereich der Stadt Koblenz:
Gemäß § 193 (5) und § 196 (1) BauGB hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der Stadt Koblenz die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Landesverordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte (Gutachterausschussverordnung - GAVO) zuletzt zum Stichtag 1. Januar 2022 beschlossen. Die Bodenrichtwerte werden in Rheinland-Pfalz alle zwei Jahre zum Stichtag 01.01. eines geraden Kalenderjahres ermittelt.
Auskünfte über Bodenrichtwerte:
Gemäß § 196 (3) BauGB sind die Bodenrichtwerte zu veröffentlichen und jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen. Die Auskunftsmöglichkeiten betreffen sowohl die historischen (seit dem Stichtag 31.12.1980) als auch die aktuellen Bodenrichtwerte. Demzufolge stellt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für den Bereich der Stadt Koblenz nachstehende Auskunftsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Gebührenfreie Einsichtnahme in die aktuelle Bodenrichtwertkarte über das Geoportal der Stadt Koblenz.
- Gebührenfreie Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu den Bürozeiten.
- Gebührenpflichtige schriftliche Auskünfte oder Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten.
Bodenrichtwertkarte im Geoportal:
Zonale Bodenrichtwerte:
Der zonale Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des unbebauten Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken (Bodenrichtwertzone), für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche. Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein Grundstück, dessen wertbeeinflussende Merkmale und Umstände (§§ 4 - 6 Gutachterausschussverordnung, §§ 5 - 6 ImmoWertV) für diese Bodenrichtwertzone typisch sind (ideelles Richtwertgrundstück).
Nach § 196 (1) BauGB sind Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen hergeleitet werden.
Abweichungen eines einzelnen Grundstückes von dem Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Umständen - wie beispielsweise:
- Lage;
- Erschließungszustand;
- Art und Maß der baulichen Nutzung;
- Bodenbeschaffenheit;
- vorherrschende Grundstücksgestalt;
- Grundstücksgröße;
bewirken i. d. R. entsprechende Abweichungen seines Bodenwertes von dem Bodenrichtwert.
Daher ist bei der Verkehrswertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken der entsprechende Bodenrichtwert auf seine wertrelevante Vergleichbarkeit sachverständig zu überprüfen. Die Unterschiede in den wertrelevanten Merkmalen können sowohl eine Erhöhung als auch eine Minderung des Bodenwertes des Bewertungsgrundstücks gegenüber dem Bodenrichtwert zur Folge haben.
Bei Bedarf kann nach § 193 (1) und (2) BauGB von den Antragsberechtigten ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert eines einzelnen Grundstückes bzw. bestimmter Rechte beantragt werden.
Bodenrichtwerte für förmlich festgelegte Gebiete nach besonderem Städtebaurecht:
Für förmlich festgelegte Gebiete (Sanierungs- und Entwicklungsgebiete) hat der Gutachterausschuss auf Antrag der Stadtverwaltung Koblenz Bodenrichtwerte nach § 196 (1) in Verbindung mit § 153 bzw. § 169 BauGB beschlossen.
Für die Bodenrichtwerte nach § 196 (1) in Verbindung mit § 153 bzw. § 169 BauGB gilt, dass der jeweilige Qualitätsstichtag gemäß § 4 ImmoWertV vom Wertermittlungsstichtag gemäß § 3 ImmoWertV abweichen kann. Die v.g. Stichtage sind Bestandteil der beschlossenen Bodenrichtwerte.
Gebühren:
Die Gebühr für eine Bodenrichtwertauskunft kann dem Besonderen Gebührenverzeichnis unter Punkt Nr. 28 entnommen werden (siehe beigefügtes PDF-Dokument).