Planzeichnung

Umwelt und Planung

Bodenrichtwerte

Gesetzliche Bestimmungen, Begriffsdefinition und Hinweise:

Gemäß § 193 Abs. 5 und § 196 Abs. 1 Baugesetzbuch hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der Stadt Koblenz die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung zuletzt zum Stichtag 01.01.2024 beschlossen. Die Bodenrichtwerte werden in Rheinland-Pfalz alle zwei Jahre zum Stichtag 1. Januar ermittelt.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach dem Entwicklungszustand und nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist in Euro bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks mit den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertbeschreibung) anzugeben und bildet den Bodenwert des Bodenrichtwertgrundstücks. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Bodenrichtwerte enthalten keinen Wertanteil für den Aufwuchs.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Abweichungen eines einzelnen Grundstückes von dem Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich des Grundstückszustandes - wie Entwicklungszustand, Erschließungs- und Erschließungsbeitragszustand, Erschließungsanlagenzustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt usw.- bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Bodenwerts vom Bodenrichtwert.

Bei Bedarf kann nach § 193 Baugesetzbuch von den Antragsberechtigten ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragt werden.

Ansprüche - vor allem gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden - können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwerte hergeleitet werden. Vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte vorgenommene Abgrenzungen des Innen- und Außenbereichs sind unverbindlich. Die Bodenrichtwertabgrenzungen haben insbesondere nicht die Aufgabe, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen.

Auskünfte über Bodenrichtwerte:

Gemäß § 196 Abs. 3 Baugesetzbuch sind die Bodenrichtwerte zu veröffentlichen und jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen. Die Auskunftsmöglichkeiten betreffen sowohl die historischen (seit dem Stichtag 31.12.1980) als auch die aktuellen Bodenrichtwerte. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für den Bereich der Stadt Koblenz stellt nachstehende Auskunftsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Gebührenfreie Einsichtnahme in die aktuelle Bodenrichtwertkarte über das Geoportal der Stadt Koblenz.
  • Gebührenfreie Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu den Bürozeiten.
  • Gebührenpflichtige schriftliche Auskünfte aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte oder gebührenpflichtige Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten.  

Bodenrichtwertkarte im Geoportal:

Gebühren:

Die Gebühr für eine Bodenrichtwertauskunft kann dem Besonderen Gebührenverzeichnis unter Punkt Nr. 28 entnommen werden (siehe beigefügtes PDF-Dokument).