Planzeichnung

Umwelt und Planung

Verkehrswertgutachten

Der Verkehrswert (Marktwert) ist in § 194 BauGB als der Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Im Rahmen der Vorbereitung ist der gesamte Bewertungsgegenstand in einem ersten Termin durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu besichtigen. Eine zweite Besichtigung findet im Ortstermin durch den Gutachterausschuss selbst statt.
Der Gutachterausschuss tritt je nach Auftragslage in unregelmäßigen Abständen zusammen.

Antrag:

Antragsberechtigt gemäß § 193 Abs. 1 BauGB für die Erstattung von Gutachten sind:

  • für den Vollzug des BauGB zuständige Behörden;
  • für die Wertfeststellung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständige Behörden;
  • die Eigentümer bzw. ihnen gleichstehende Berechtigte;
  • Inhaber von Rechten an Grundstücken;
  • Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist;
  • Gerichte und Justizbehörden.

Für den Antrag eines Verkehrswertgutachtens sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

  • ausgefüllter Gutachtenantrag (siehe beigefügtes PDF-Dokument)
  • Grundbuchauszug (auf den Wertermittlungsstichtag bezogen)
  • ggf. Vollmacht des Eigentümers
  • Baupläne, Wohnflächenberechnungen, Berechnung der Bruttogrundfläche
  • ggf. Aufstellung über Bewirtschaftungskosten / Nebenkosten
  • Angaben über die zum Wertermittlungsstichtag gezahlten Mieten/Pachten, Angabe über den Zeitpunkt und Höhe der letzten Mieterhöhung, Kopie der Miet-/ Pachtverträge

Gebühren:

Die Gebühr für ein Verkehrswertgutachten kann dem Besonderen Gebührenverzeichnis unter Punkt Nr. 23 entnommen werden (siehe beigefügtes PDF-Dokument).

Verkehrswertgutachten unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer, somit ist dem Kostenschuldner neben den o. a. Gebühren die Umsatzsteuer in derzeitiger Höhe von 19 % aufzuerlegen.

Je nach Arbeitsaufwand können Zu- oder Abschläge von jeweils bis zu 30% erhoben werden. Bei Zurücknahme eines Antrages vor Abschluss seiner Bearbeitung kann die zu entrichtende Gebühr nach dem ersparten Aufwand ermäßigt werden. Sie beträgt jedoch mindestens 15,00 €.